Beiträge von Tom Windhorst

Hallo,

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Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Hallo,


    wenn es weitere Forneteilnehmer gibt, die dieses Phänomenr auch schon einmal erlebt haben, würde ich diese bitten, sich hier auch einmal zu melden. So können wir feststellen, in welchem Ausmaß dieses Problem existent ist.


    Vielen Dank,


    Euer Tom

    Hallo ObjkourR,


    herzlich willkommen im Forum von Poko. Es freut mich natürlich sehr, dass Dir das seminar so gut gefallen hat. Ich wünsche Dir hier viel Spaß und hoffe, dass für Dich ein paar interessante Beiträge mit dabei sind.


    Einen schönen Advent und einen ebenso schönen Gruß nach Franken wünscht Dir,


    der Tom :)

    Hallo, Ihr LIeben,


    in diesem Thread soll es um folgendes Urteil gehen: BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)


    Im konkreten Fall geht es um eine Justizangestellte, die in den Jahren 1996 - 2007 insgesamt auf der Grundlage von 13 befristeten Arbeitsverträgen gearbeitet hat. Ein sachliche Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist nach derzeitger Rechtsprechung dann gegeben, wenn ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Einzig und allein entscheidend ist in diesen Fällen derzeit, dass im Zeit des Vertragsschlusses tatsächlich ein Befristungsfall vorgelegen hat.


    Nach § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Missbrauch im Rahmen von mehrfachen Befristungen durch geeignete Maßnahmemn zu verhindern.


    Wie steht ihr zu diesen Fällen, in denen tatsächlich permanent ein Vertrtungsbedarf existent war ?

    Hallo S.Barth,


    derzeit habe ich diesbezüglich leider keine konkrete Inofrmation, die ich Dir präsentieren kann. Sobald ich weiß, ob diesbezüglich etwas in Planung ist oder etwas anderes, was evtl in die gleiche RIchtung abzielt und für Dich unter Umständen von Interesse sein könnte, werde ich oder vielleicht auch Carsten es Dir und selbstverständlich auch allen anderen Lesern dieses Threads ;) natürlich zeitnah mitteilen .


    Schönen Gruß,


    Euer Tom

    P.S.: aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es in diesem Forum nicht möglich, personenbezogene Daten anzugeben. Dazu zählt neben der Telefonnummer und der Wohnadresse unter anderem auch die Emailadresse, auch wenn es sich dabei vielleicht nicht um die Stammadresse, die man tagtäglich verwendet, handelt. Aus diesem Grunde musste ich sie leider aus Deinem Beitrag entfernen. Wenn Du an einem der zahlreichen Poko-Seminare teilgenommen haben solltest, besteht die Möglichkeit, über den MeinPoko- Bereich Email-Kontakte zu führen.


    Diesbezüglich muss ich leider um Dein Verständnis bitten.

    Hallo Lemming49,


    erst einmal wünsche ich Dich herzlich willkommen in unserem Forum ;) .


    Das hört sich ja gar nicht gut an. An dieser Stelle wird es, auch wenn es selbstverständlich Aufwand in mehrerer Hinsicht mit sich bringt, erforderlich sein, einen Anwalt einzuschalten. Früher oder später wird sich dieses, wahrscheinlich sowieso nicht vermeiden lassen. Da er mit seinen "Machenschaften" anscheinend bis dato auf juristischer Ebene recht erfolgreich voranschreiten konnte, wird er sicherlich nicht ohne weiteres aufhören, von juristischen Mitteln Gebrauch zu machen. Wie in solchen Fälen zu verfahren ist, sollte durch eine anwaltliche Beratung geklärt werden, da nur ein solcher fachlich in der Lage ist, abzuschätzen, wie in einem solchen Fall am besten vorgeht.


    In unserem Forum befinden sich diverse Threads, die sich mit ähnlichen Themen befassen. Diese dürften hilfreich sein, wenn man sich verständnishalber ein wenig mehr mit der Problematik von Querelen innerhalb des betriebsratlichen Gremiums auseinandersetzen möchte. Eine anwaltliche Beratung wird aber durch die Lektüre keinesfalls ersetzt werden können.


    Mit freundlichem Grüßen,


    Tom

    Hallo,


    das BetrVG basiert seiner Anwendung nach auf dem sog. Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass wenn der Betrieb in Deutschalnd liegt, das BetrVG Anwendung findet. Wichtig ist, dass man die Begriffe Betrieb und Unternehmen auseinanderhält. Das BetrVG gilt für inländische Betriebe ausländischer Unternehmen (GK-Kraft/ Franzen, Rdnr. 5.) . Damit findet § 87 I Nr. 10 BetrVG schon einmal Anwendung.


    Was § 87 I Nr. 10 BetrVG betrifft:s Der Gesetzeswortlaut ist recht weitläufig gefasst. Nach DKK-Klebe, § 87, Rdnr 206. gehören auch Bonuszahlungen nach dem Erreichen entsprechender Arbeitsleistungen gemäß aufgestellter Zielgvereinbarungen mit dazu.


    Ferner ist die eigentliche Lohngestaltung im Rahmen der Ausgestaltung der betrieblichen Lohnfindung auch mitumfasst. ( BAG 28.3.06 AP Nr. 128/ zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung ;)


    Für Ergänzungen wäre ich stets zu haben ;)

    Hallo, liebe Forenuser,


    wie ein Großteil von Euch sicherlich schon vernommen haben wird, hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung einer Kassiererin, die in den Medium unter dem Spitznamen "Emmely" gehandelt wird, aufgehoben (Az: 2 AZR 5341/09).
    In der Presse wurde dazu eine geteilte Meinung vertreten. Arbeitgeberverbände sprachen sich weiterhin dafür aus, dass Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers oder gegenüber dem Unternehmen generell auch im Bagatellbereich als "No Go" behandelt sehen zu wollen.
    Was haltet Ihr von dieser Entscheidung ?


    Schöne Grüße,


    Tom

    Hallo Lorenz,


    der von Dir geschilderte Fall ist nicht einfach zu beantworten. Letzte Verbindlichkeit wird hier wahrscheinlich lediglich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt bringen können. Es ist so, dass zwar die Möglichkeit besteht, dass der Grund, der zur Anfechtung berechtigt, vom Arbeitgeber vor dem Hintergrund des § 242 BGB nicht mehr verwendet, wenn sich der Arbeitnehmer im Unternehmen "positiv etabliert" hat. Andererseits handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung. Konkrete Grundsätze zur einfachen Handhabe sind nicht existent. Auch wenn mehere Jahre vergangen sind und der Arbeitnehmer sich nichts zu Schulden hat kommen lassen, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Bundesarbeitsgericht zu einer Anwendung von § 242 BGB gelangt. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles, wobei die berufliche Position und auch der Verantwortungsbereich, der dem Arbeitnehmer übertragen worden ist, eine nicht ungewichtige Rolle spielt, maßgebend.
    So wie Du es schilderst, scheint die Angelegenheit erst jetzt ans Licht gekommen zu sein, sehe ich das richtig ? Ansonsten wäre über eine Verfristung i.S.v. § 124 I BGB nachzudenken.


    Schönen Gruß,


    Tom

    Hallo Arbenra,


    vielleicht solltest Du wirklich einmal über die Antwort von Stelko nachdenken. Zumeist ist es nicht einfach, motivierten Nachwuchs für die JAV zu finden ;)


    Schönen Gruß,


    Tom