Hallo,
das spiegelt dann doch auch jene Rechtslage wieder, die im Bereich der Nebentätigkeiten generell gilt, oder ? Der Arbeitgeber ist nicht befugt, die Nebentätigkeit generell zu verbieten; erst wenn sie eine Schwelle des Grades übersteigt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass das (ich nenne es der Einfachheit einmal so) Hauptarbeitsverhältnis in Bezug auf die geschuldete Leistungserbringung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, muss sich der AN die Tätigkeit vom AG genehmigen lassen .
Oder liege ich mit dieser These falsch ?