Datenschutzgrundverordnung bei Abmahnungen

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  • Der Datenschutz bezieht sich auf eine Sammelauskunft.
    Wenn aber eine konkrete Abmahnung ausgesprochen wird, hat der BR einen Informationsanspruch sobald der Verdacht entsteht, dass mitbestimmungspflichtige Belange berührt werden.
    Der Verdacht reicht hier aus, da der BR hier die Zuständigkeit prüfen muss.

  • Die Datenschutzbestimmungen beziehen sich natürlich nicht nur auf Sammelauskünfte!
    Der Anspruch des BR auf Informationen über Abmahnungen wird sowieso sehr unterschiedlich diskutiert. Teilweise wird er verneint, weil eine Abmahnung nicht mitbestimmt ist. Teilweise wird er bejaht, weil der BR überprüfen können muss, ob nicht in Wahrheit z.B. eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße vorliegt.
    Sofern der Arbeitgeber einfach nur mit "Datenschutz" argumentiert, sollte er zur Kenntnis nehmen dass der BR eine interne Stelle im Sinne des Datenschutzes ist, die Daten also gar nicht herausgegeben werden. Allerdings dürfen auch innerhalb des Betriebes personenbezogene Daten nur insoweit herausgegeben werden, wie entweder eine rechtliche Notwendigkeit vorliegt, oder die Zustimmung der betroffenen Person.
    Sofern man den Anspruch des BR auf Information bejaht, dürfte es ausreichen, dem BR eine anonymisierte Ausfertigung der Abmahnung zu überlassen.

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