zu wenig Kandidaten für die Betriebsratswahl

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  • Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Wahlvorstand im normalen Wahlverfahren bei zu wenig
    Kandidaten die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder analog §11 BetrVG herabsetzt.
    In einem der Videobeiträge zur Betriebsratswahl bei Poko habe ich nun folgendes gefunden:


    Wenn es zu wenig Kandidaten für die
    Betriebsratswahl gibt, wird wieder einmal die Unterscheidung wichtig, in
    welchem Wahlverfahren Sie wählen. Wählen Sie im normalen Wahlverfahren, dann
    hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Das ist so im § 9 WO geregelt.


    Leider ohne Begründung!. Wo lässt sich Nachfrist herleiten? Die gilt doch nur, wenn kein
    gültiger Wahlvorschlag vorliegt - was aber bei zu wenig Kandidaten nicht der Fall ist.


    Kann mir jemand die Pokomeinung begründen??


    Wir werden voraussichtlich zu wenig Kandidaten haben und möchten gerne
    "unangreifbar" richtig vorgehen.


    Das Urteil des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 04. Juli 2014 – 6 TaBV 24/14) bestätigt eher meine Einschätzung.


    Aber ich habe Poko bisher als kompetentes Weiterbildungsinstitut erlebt und möchte deshalb die
    "Videobotschaft" nicht einfach ignorieren.

  • Schade dass sich Poko hierzu nicht meldet.


    Fitting vertritt in der mir vorliegenden Ausgabe (2014...) noch die Auffassung, eine Nachrist müsse gesetzt werden. Wäre interessant ob er noch daran festhält.
    Ansonsten: Es ist halt "nur" ein Beschluss eines LAG. Revision war zugelassen, wurde aber wohl nicht eingelegt. So lange das BAG nicht geurteilt hat, weiß keiner was Recht ist...

  • Hallo,
    zunächst muss ich mich entschuldigen, dass wir Ihren Beitrag erst jetzt gesehen haben.
    In der Fitting-Kommentierung wird die Auffassung vertreten, dass in diesem speziellen Fall tatsächlich eine Nachfrist zu setzen ist.
    Erst wenn diese abgelaufen ist, wäre ein BR zu wählen der der nächstniedrigeren Staffel entspricht (vgl. Fitting § 9 WO Rn. 2).


    Tatsächlich gibt es aber auch eine anderslautende Entscheidung des LAG Düsseldorf.
    Wenn Sie mit Ihrer Firma in NRW liegen wäre es aber sicher nicht falsch der Meinung des LAG zu folgen…
    LAG Düsseldorf · Beschluss vom 4. Juli 2014 · Az. 6 TaBV 24/14


    Mit freundlichen Grüßen Sybille Wasmund

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