Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Wahlvorstand im normalen Wahlverfahren bei zu wenig
Kandidaten die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder analog §11 BetrVG herabsetzt.
In einem der Videobeiträge zur Betriebsratswahl bei Poko habe ich nun folgendes gefunden:
Wenn es zu wenig Kandidaten für die
Betriebsratswahl gibt, wird wieder einmal die Unterscheidung wichtig, in
welchem Wahlverfahren Sie wählen. Wählen Sie im normalen Wahlverfahren, dann
hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Das ist so im § 9 WO geregelt.
Leider ohne Begründung!. Wo lässt sich Nachfrist herleiten? Die gilt doch nur, wenn kein
gültiger Wahlvorschlag vorliegt - was aber bei zu wenig Kandidaten nicht der Fall ist.
Kann mir jemand die Pokomeinung begründen??
Wir werden voraussichtlich zu wenig Kandidaten haben und möchten gerne
"unangreifbar" richtig vorgehen.
Das Urteil des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 04. Juli 2014 – 6 TaBV 24/14) bestätigt eher meine Einschätzung.
Aber ich habe Poko bisher als kompetentes Weiterbildungsinstitut erlebt und möchte deshalb die
"Videobotschaft" nicht einfach ignorieren.