LAG Brandenburg: AN darf Browserverlauf überprüfen

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    um ein aktuelles Urteil des LAG Brandenburg vom Januar ist in den letzten Tagen viel berichtet worden. Hier für all diejenigen, die es bisher überlesen haben, eine Zusammenfassung:


    "Wer zu viel surft, verliert den Job. Arbeitgeber dürfen nun sogar den Browserverlauf der Mitarbeiter prüfen – ohne deren Zustimmung. Der so ermittelte Browserverlauf darf auch vor Gericht in einem Kündigungsschutzverfahren verwertet werden – so das LAG Berlin-Brandenburg.


    Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen; Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer ausnahmsweise während der Arbeitspausen gestattet. Es lagen Hinweise vor, dass der Arbeitnehmer den Internetzugang in erheblichem Maße privat genutzt hatte. In Folge wertete der Arbeitgeber u.a. den Browserverlauf des Dienstrechners aus.
    Kündigung wegen exzessiver Privatnutzung des Internet


    Der Arbeitnehmer wurde zu dieser Maßnahme nicht befragt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte er an, der Arbeitnehmer habe den Internetzugang für insgesamt ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen privat genutzt.
    Gericht bestätigt fristlose Kündigung


    Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor.
    Kein Beweisverwertungsverbot für Internetdaten


    Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube.


    Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das BAG zugelassen.


    Quelle:
    LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016
    Aktenzeichen 5 Ca 667/15" (juris)


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

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