#SOS # AG will Betriebsvereinbarungkündigen....was dann?

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  • Hallo zusammen,
    der Arbeitgeber will eine Betriebsvereinbarung kündigen!
    Kann und darf er ja, wenn dies zu seinem Vorteil wäre bzw. ist. :thumbdown:
    Aber was passiert, ?( wenn die 3monatige Kündigungsfrist abgelaufen ist?
    Mit dem § 77 BetrVG (6)
    habe ich mich schon ausführlich befasst, jedoch leider keine eindeutige klare Antwort gefunden. :?:
    Ist mit dem Ablauf der "damalige Beschluss" der Betriebsvereinbarung komplett weg, oder behält "Diese" so lange ihre Gültigkeit, bis eine neue Betriebsvereinbarung unterschrieben ist? :thumbup:


    Der Arbeitgeber hat jedenfalls schon eine neue Betriebsvereinbarung vorgelegt.
    Natürlich zum Nachteil einiger Mitarbeiter. :(
    Warum also diese Eile?? :wacko:
    Andererseits würde der Betriebsrat mit der neuen B.vereinbarung die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sichern. § 77 Betr.VG (4)
    Bei der "alten Betriebsvereinbarung" wurde gezielt eine Abteilung ausgeschlossen, bei der neuen Vereinbarung nicht.
    Was also tun :?:
    Vielen herzlichen Dank im Voraus
    und noch einen schönen Sonntag wünsch ich Euch!
    8)

  • melissa,


    wenn Du Dich mit dem 77 (6) schon ausführlich befasst hast, dann weißt Du doch, wann eine Nachwirkung besteht.


    Die neue BV? Angucken, diskutieren und verhandeln. Ihr müsst diese ja nicht so nehmen wie sie Euich der AG vorlegt... Das Verhabdeln fällt natürlich leichter wenn die alte nachwirkt.

  • Hallo B.Ruhigend,
    danke, ich wollte einfach noch mal ganz sicher gehen.
    Der Betriebsrat ist "dieses Mal"eindeutig in der besseren Position! :thumbup:
    Der § 77 ist echt Gold bzw. Geld wert!
    Wir Disskutieren und Verhandeln bis die neue Vereinbarung passt :!:
    Tschüß und herzlichen Dank! 8o


    Melissa

  • Hallo B.Ruhigend,
    im nach hinein bin ich jetzt doch froh, auf Nr sicher gegangen zu sein und noch mal im Forum nach gefragt zu haben,
    ob ich den §77 richtig verstanden habe!
    Selbst "unser" BRvorsitzende wußte nicht, dass die alte Betr.vereinbarung so lange ihre Gültigkeit hat, bis eine
    Neue unterschrieben ist. Und sei es durch die Einigungsstelle.
    Er dachte, sie wirkt nur drei Monate nach und dann wäre alles weg :( Ja Fehlanzeige....
    Nicht auszudenken, wenn sich die anderen Mitglieder auch nicht informiert hätten :thumbdown:
    und einfach "etwas" beschlossen hätten, um ja wenigstens ein bisschen was zu retten.
    Und dehalb noch einmal ein herzliches Dankeschön ^^


    Gruß Melissa 8o


    Ps. Die GL ist schon beim Einlenken :D .........wir verhandeln bis es passt :!:
    Hop oder Top ;)

  • Hallo B.Ruhigend,
    die GL und der Betriebsrat sind sich einig geworden. Jedoch ist da ein gravierender Fehler passiert.
    Zum einen veranlasste der Betriebsratsvorsitzende keine Sitzungsniederschrift (§34 Betr.VG) und zum Zweiten wurde keine Anwesenheitsliste
    gefertigt.
    Aber was gar nicht geht, ist wenn eine neue Betriebsvereinbarung beschlossen ist (08.07.15) und diese dann eine rückwirkende Gültigkeit am 01.07.15
    hat.
    Sie kann meines Wissens mit sofortiger Wirkung beginnen, aber nicht rückwirkend.
    Selbstverständlich habe ich, die schon vom Betriebsratsvorsitzende unterzeichnete Vereinbarung, Beschwerde eingelegt, dass es so rein vom Gesetz her so nicht geht !!:thumbdown:
    Leider wurde meine Beschwerde abgeschmettert. "Dann soll ich es eben protokollieren...ja, ich als Schriftführerin möchte "Es" allerdings nicht unterschreiben, weil es vom Grundsatz her nicht stimmt. Oder geht es doch???
    Gegen den Betriebsraatsvorsitzende ist schwer an zu kommen, er sagte nur:"Wem schadet es, wenn die Vereinbarung rückwirkend ist"?
    Ist die neue Betriebsvereinbarung in diesem Fall überhaupt gültig? ?( Ich habe echt meine Zweifel, bzw. wie kann ich die rückwirkend Gültigkeit der neuen Beriebsvereinbarung zu Protokoll geben, wenn ich Dies vorher A) nicht gewußt und B) es dann gesetzwidrig ist??


    Ich hoffe sehr auf deine Hilfe! :)


    Danke und herzliche Grüße.
    Melissa

  • Na, da habt Ihr Euch aber wirklich Zeit gelassen... :S


    Sitzungsniederschrift und Anwesenhietsliste sind keine Wirksamkeiutsvoraussetzung für den Beschluss. Also macht deren Fehlen den Beschluss nicht unwirksam.


    Zur Rückwirkung schaust Du am besten mal in den Fitting § 77 Rn 41, 42. Rückwirkung ist grundsätzlich möglich. Unmöglich ist sie dann, wenn Rechte und Pflichten nicht mehr erfüllt werden können (Beispiel: Ihr vereinbart rückwirkend, dass ab dem ersten Tag der AU eine AU-Bescheinigung beigebracht werden muss, das geht selbstverständlich nicht).

  • Hallo,


    verzweifelt suche ich das Fitting § 77 Rn 41, 42 . Mister google habe ich auch schon bemüht.
    Leider nix brauchbares gefunden.
    Aber ganz herzlichen Dank für deine schnelle Antwort ^^ suuper
    Vielleicht könntest du mir noch einen Wink geben, wo ich "DAS" denn finde ?(


    Tschüüß

  • Jaja, der Herr Fitting und seine Kumpanen sind nunmal echte Marktwirtschaftler und stellen die Ergebnisse ihrer mühevollen Arbeit nicht kostenlos zur Verfügung.


    Konkret bezeichnet "Fitting" (oder auch "FESTL") den "Handkommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, Hrsg. Fitting, Engels, Schmidt, Trebinger, Linsenmaier, erschienen im Verlag Franz Vahlen, ISBN 978-3-8006-4707-1".


    Kostet so etwa 80 Euronen (das enstpricht 80.000 Drachmen).


    "Finden" wirst Du ihn hoffentlich bei Euch im Betriebsratsbüro...


    Und jetzt schau Dir doch mal all die wunderbaren Schulungen an, die es hier so gibt. Ich glaube da wäre einiges für Dich dabei...

  • vielen herzlichen Dank für deine großartige Hilfe, die Seminare werde ich mir jetzt mal genauer anschauen :thumbup: ,
    das glaube ich auch, dass da was für mich dabei ist :!:
    Versteht man überhaupt das Amtsdeutsch ?( wenn ich mir für 80.000 Drachmen mir so ein Exemplar zulege. :D
    Wenn ich das Betriebsratsbüro durchforste wird es wohl bis Weihnachten dauern, :rolleyes:
    aber ein Versuch ist es auf alle Fälle wert :!:


    Tschüß und ein schönes Wochenende
    wünscht Melissa 8)

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