BR-Arbeit bei Neustellenbewerbung verschweigen?

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  • Moinsen!


    Damit hier mal wieder ein wenig Schwung hereinkommt wollte ich mal versuchen, eine kleine Diskussion anzustoßen, inspiriert durch einen Leserbrief, den ich in der Süddeutschen gelesen habe (und zwar hier: http://www.sueddeutsche.de/kar…at-verschweigen-1.2326428 )
    Sollte bei der Bewerbung in einem neuen Betrieb eine ehemalige BR-Tätigkeit als Qualifikationsgrundlage erwähnt werden?
    Dass die Arbeit wichtig ist, steht ja glasklar außer Frage, aber strategisch klug?

  • Hallo,
    als "normales Betriebsratsmitglied" ist ja das Problem nicht ganz so drastisch aber gesetzt dem Fall ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender scheidet aus welchen gründen auch immer, aus dem Unternehmen aus, was soll dann in der Beurteilung stehen?? Wie soll die Zeit in der Er/Sie freigestellt war in die Bewertung einfließen wenn Er/Sie z.B. aus der Produktion kommen? Konnte noch nix genaues über so einen Fall finden aber wäre sicher mal Interessant....
    [*]
    MfG Daniel

  • Das Zeugnis muss zuallererst einmal eines sein: Wahrheitsgemäß!
    Als Zweites hates wohlwollend zu sein, darf also das berufliche Fortkommen nicht unnötig behindern.
    Und dann muss es sich auf die für das Arbeitsverhältnis bestimmenden Aspekte beschränken.


    Der dritte Punkt kann dazu führen, dass bei einem zum Schluss langjährig freigestellten BRM die Betriebsratstätigkeit unter Umständen Eingang finden muss.

  • Aber laut § 78
    Schutzbestimmungen
    Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § Abweichende Regelungen


    BetrVG > Allgemeine Vorschriften'>3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ Einigungsstelle
    BetrVG > Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer > Allgemeines'>76 Abs. und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ Ergänzende Vereinbarungen
    BetrVG > Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer > Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers'>86) sowie Auskunftspersonen (§ Allgemeine Aufgaben
    BetrVG > Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer > Allgemeines'>80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

    Unter einer Benachteiligung ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu verstehen.

    Beispiele für mögliche Benachteiligungen:

    • Versetzung eines Betriebsratsmitglieds auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz
    • Zuweisung einer unangenehmeren Arbeit
    • Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen eines Vorfalls, an dem auch andere Arbeitnehmer beteiligt waren
    • Angabe der Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis gegen den Willen des Betriebsratsmitglieds
    • Streichung von Zulagen und PrämienNichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
    • Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

    Was soll also für die Zeit, in der der Arbeitnehmer freigestellt war, in die Beurteilung geschrieben werden, denn wie ihr schon bemerkt habt, darf der Arbeitgeber ja nicht lügen......
    Gruß Daniel

  • Einer schreckliche Formatierung hast Du da gewählt, das macht den Text annähernd unlesbar!


    Ist Dir in Deinem roten Büchlein die Nummer "47" hinter dem von Dir unterstrichen zitierten Text aufgefallen? Hast Du dann mal geschaut, wo die Nummer "47" nochmals auf der Seite auftaucht? Hast Du dort etwas gelesen wie "LAG Köln 6.12.13 - 7 Sa 583/12"? Hast Du mal versucht herauszufinden was damit gemeint ist?

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