Nach BetrVG ist die Definition des Betriebes an den einheitlichen Leitungsapparat und den eigenständigen Arbeitszweck geknüpft. Der Leitungsapparat übt die Leitungsmacht aus, also Personalbefugnis,..
Wenn jetzt die Personalverantwortung in einem Konzern verlagert wird, z.B. in die Holding und im "Betrieb" nur
ein Ansprechpartner ohne Entscheidungsbefugnis vorhanden ist, sprechen wir dann noch von einem betrieb im Sinne des Gesetzes?
Gruss
Ralf
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