Arbeiten trotz Krankschreibung

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  • Hallo,


    ich habe auch einmal eine Frage:


    Eine Kollegin von mir ist an der Schulter operiert worden und vom Arzt für mindestens 4 Wochen Arbeitsunfähig geschrieben worden. Weil es ihr zu Hause zu langweilig ist, stellte sie die Frage ob sie arbeiten dürfte. Was zuerst vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Nach mehrmaliger Diskussion auch mit ihrem Vorgesetzten hat man ihr einen Heimarbeitsplatz eingerichtet.


    Wie sieht die rechtliche Seite in diesem Fall aus. Ich muß sagen dies ist alles während meines Urlaubs geschehen. Als Betriebsrat habe ich keine Information bekommen. Wenn mir die Kollegen dies nicht gesagt hätten, wüßte ich bis heute noch nichts,


    Gruß


    Rolf

  • 1) Eine AU-Bescheinigung enthält neben der Feststellung der augenblicklichen Arbeitsunfähigkeit eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Prognosen sind immer unsicher, insbesondere wenn die die Zukunft betreffen. "Voraussichtlich bis 23. August" kann auch bedeuten dass die AU bereits am 15.08. obder aber erst am 12.09. vorüber ist. Wenn die Arbeitsunfähigkeit objektiv früher endet als vom Arzt prognostiziert ist man meines Erachtens sogar verpflichtet "vorzeitig" wieder zur Arbeit zu erscheinen.


    2) Während einer AU darf man alles tun und lassen was die Gesundung nicht gefährdet. Bei einer Schulter-OP müsste einem der Arzt also raten können, welche Tätigkeiten möglich sind und welche nicht. Typische Schreibtischtätigkeiten müssen da nicht unbedingt schädlich sein.


    3) Eine AU-Bescheinigung ist in Deutschland eine "Alles oder Nichts " Bescheinigung. Entweder man ist AU oder man ist es nicht. Es gibt nicht die Möglichkeit einer eingeschränkten AU (also z.B. "nur sitzende Tätigkeiten" oder "mx. 4 Stunden pro Tag"). Das bedeutet auch, dass die AU-Bescheinigung mit Aufb´nahme der Arbeit ihren Beweiswert verliert, die AU endet einfach (vorzeitig). Kann oder will der erkrankte AN dann seiner Arbeitsverpflichtung nicht vollumfänglich nachkommen, so hat er ggf. eine erneute AU herbei zu schaffen.


    4) Es gibt auch die Möglichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell.

  • Ist ein Arbeitnehmer, der Ansprüche aus Annahmeverzug geltend macht, objektiv aus gesundheitlichen Gründen außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers ersetzt werden, er sei trotzdem gesundheitlich in der Lage, einen Arbeitsversuch zu unternehmen.


    BAG, Urteil vom 29. 10. 1998 - 2 AZR 666/97 (LAG Köln Urteil 28. 8. 1997 6 Sa 1155/96)
    ArbG Iserlohn Urteil vom 24.03.2011 - 4 Ca 1444/10

  • Ist ein Arbeitnehmer, der Ansprüche aus Annahmeverzug geltend macht, objektiv aus gesundheitlichen Gründen außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers ersetzt werden, er sei trotzdem gesundheitlich in der Lage, einen Arbeitsversuch zu unternehmen.


    BAG, Urteil vom 29. 10. 1998 - 2 AZR 666/97 (LAG Köln Urteil 28. 8. 1997 6 Sa 1155/96)
    ArbG Iserlohn Urteil vom 24.03.2011 - 4 Ca 1444/10



    Sorry, hat aber mit dem hier beschriebenen Fall überhaupt nichts zu tun.

  • Zitat B.Ruhigend;
    Wenn die Arbeitsunfähigkeit objektiv früher endet als vom Arzt prognostiziert ist man meines Erachtens sogar verpflichtet "vorzeitig" wieder zur Arbeit zu erscheinen.


    Wer stellt die Prognose? Doch nicht der Arbeitnehmer mit seiner subjektiven Einschätzung.


    Meine Antwort galt auch nicht Dir und ob der Fragesteller was damit anfangen kann, sollte man ihm überlassen.
    Thema für mich erledigt.

  • Zitat B.Ruhigend;
    Wenn die Arbeitsunfähigkeit objektiv früher endet als vom Arzt prognostiziert ist man meines Erachtens sogar verpflichtet "vorzeitig" wieder zur Arbeit zu erscheinen.


    Wer stellt die Prognose? Doch nicht der Arbeitnehmer mit seiner subjektiven Einschätzung.


    Hmmmm.... wenn ich schreibe "... vom Arzt prognostiziert ...", wer könnte dann die Prognose stellen?



    Meine Antwort galt auch nicht Dir


    Das ist schon klar, denn ansonsten wäre sie ja noch unverständlicher.



    und ob der Fragesteller was damit anfangen kann, sollte man ihm überlassen.


    Das Recht des Fragestellers mit der Antwort, obwohl sie nicht zu dem geschilderten Fall passt, etwas "anfangen" zu können, wollte hier ja wohl auch niemand einschränken. Allerdings halte ich es für einen sehr schlechten Stil, einfach irgendwelche Antworten zu ergoogeln und diese zu posten, unabhängig davon, ob sie mit der Frage etwas zu tun haben, oder nicht. Manch ein Fragesteller wird sich unnötigerweise fragen, was die Antwort ihm sagen soll.




    Thema für mich erledigt.


    Sehr gut!

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