JAV Übernahme

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  • Hallo zusammen,


    ich bin seit letzten September JAV bei mir im Betrieb.


    Diesen Juli werde ich meine Ausbildung beenden.


    Durch einen Abteilungsleiter habe ich ein Job Angeboten bekommen, bis ende 2013. Also befristet für ein halbes Jahr, nach §78a Betrvg muss ich Ja unbefristet übernommen werden, oder?


    Die Anfrage wird so demnächst zum BR kommen. Wie sollte ich den am besten vorgehen, das ich einen unbefristeten Vertrag bekomme? Sobald ich den befristetn Vertrag vorliegen habe mit dem Personalleiter reden und Ihm sagen, das ich meinen Anspruch nach §78a geltend machen will?


    Schonmal Danke für eure Tipps.


    Daniel

  • Morgen Daniel,


    du solltest folgendermaßen vorgehen:
    Um eine unbefristete Übernahme zu beanspruchen, ist innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zu verlangen. Hat er dies getan, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem JAVler ein unbefristetes Arbeitsplatzangebot zu machen. Dann besteht der Anspruch aus § 78 a Abs. IV BetrVG. Zwar kann dein AG unter Berufung auf eine Unzumutbarkeit
    eine unbefristete Weiterbeschäftigung verhindern (§ 78 a Abs.2 BetrVG), wenn er rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einleitet, um die Unzumutbarkeit feststellen zu lassen. Diese ist allerdings an hohe Voraussetzungen geknüpft: Es müssen entweder beachtliche in der Person oder dem Verhalten des JAVlers liegende oder dringende betriebliche Gründe vorgebracht werden.


    Hoffe, das hilft dir etwas weiter.
    Gruß,
    Jörn

  • Hallo Jörn,


    das Problem ist aber, das ich die Tage einen befristeten AV bekomme. Diesen würde ich unter vorbehalt, des §78a BetvG unterschreiben und gleichzeitig mein Verlangen schriftlich mitteilen. Das Problem ist aber, das die Ausbildung im Juli endet, was somit momentan noch vier Monate wären.


    Wäre aber meine vorgehensweise so korrekt?


    Danke.


    Gruß Daniel

  • Hallo,


    in diesem Fall sollte nichts unterschrieben werden. Die Dreimonatsfrist wird im Rahmen des § 78a BetrVG als zwingend angesehen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass vorherige Erklärungen unzulässig sind. Gleiches gilt auch für den (teilweisen) Verzicht auf das unbefristete Arbeitsverhältnis vor den drei Monaten. Diese Verzichtserklärung - und als solche könnte man den Vertragsschluss ja werten - wäre dann auch unwirksam. So hat es BVerwG NZA RR 05, 613 f . entschieden.



    MfG


    Horst

  • Hallo Daniel,


    im Grunde gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder du unterschreibst zunächst, stellst dann aber dennoch mit Anbruch der 3-Monats-Frist den Antrag (wie Benjes schrieb hat das die Unwirksamkeit des vorher Erklärten zur Folge) oder aber -und das halte ich für die deutlich diplomatischere Lösung- du sagst dem Personalleiter, dass du diesen Antrag später stellen möchtest, da dir bewusst ist, dass du einen Anspruch auf unbefristete Übernahme hast. Es gilt halt immer im Hinterkopf zu behalten, dass du mit denselben Menschen im Betrieb weiter zu tun haben wirst, da ist der offene Weg klar der bessere. Dein Personalleiter wird auch wissen, dass dir dieser Anspruch zusteht (oder das zumindest beim Recherchieren herausfinden), deswegen ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass dir da Steine in den Weg gelegt werden.
    Berichte bitte mal, wie es weitergegangen ist, okay?


    Grüße,
    Jörn

  • Moin,
    grundsätzlich besteht ein Recht nach § 78a BetrVG auf Übernahme.


    Aber es gibt Urteile die besagen;
    1. Es können betriebliche Gründe können zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen.
    2. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann darin nach den Umständen des Einzelfalls der Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung liegen.


    Deshalb würde ich ein Schreiben aufsetzen und den Personaler darum bitten, die Entscheidung des Arbeitgebers abzuwarten.


    Schreiben könnte dann wie folgt aussehen;


    Sehr geehrte (r) ........,


    hiermit mache ich meinen Anspruch nach § 78a BetrVG auf Übernahme im erlernten Beruf, hilfsweise für eine
    andere Tätigkeit, nach Abschluss meiner Ausbildungsprüfung geltend.
    Diese wird voraussichtlich am ............. abgeschlossen sein. Teilen Sie mir bitte innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt
    dieses Schreibens mit, ob Sie meinem Übernahmeverlangen – vorbehaltlich des Bestehens der
    Abschlussprüfung – nachkommen und mit mir einen Arbeitsvertrag unbefristet, (hilfsweise auf mindestens
    zwölf Monate,) abschließen werden.


    Mfg.
    ......
    Ob man die in Klammer gesetzte Bemerkung aufnimmt, muß man selbst entscheiden.


    Gruß
    bj

  • Hallo Zusammen!


    Habe mich mal hier eingelesen und erkenne da gewisse Parallelen zu mir. Allerdings muss ich in dem Punkt der Unwirksamkeit einmal einhaken und das Ding auf meinen Fall münzen:


    Habe heute, 27.09.2013 ,vom Personal-Sb eine befristetes Stellenangebot (bis 30.09.2015) innerhalb meines jetzigen Einsatzgebietes bekommen.
    Mein offizielles Ende der Ausbildung ist 11.03.2014.


    Da die Stelle außerordentlich gut bezahlt ist und ich gerne in dem Fachbereich bin, würde ich die Stelle gerne annehmen.


    Doch es stellt sich mir die Frage: schieße ich mir ins eigene Fleisch damit? Oder gilt dann auch die Unwirksamkeitsklausel, da sich das Fenster für meinen Antrag nach §78a BetrVG ja erst ab 11.12.2013 öffnet?


    Wenn ja zu letzterem: Muss der Arbeitgeber dann für eine unbefristete Stelle sorgen bzw. diese auf unbefristet ändern, sobald ich diesen Antrag gestellt habe oder erst nach Ablauf der Befristung?


    Wäre ziemlich dankbar für eine Antwort. Schönes Wochenende :)

  • Danke J.W. :)


    Werde die Stelle erst einmal annehmen und dann im Dezember Antrag auf Übernahme stellen. Mein Arbeitgeber ist da sehr günstig zu Mitgliedern von JAV und BERA, somit habe ich schonmal eine sehr gute Grundlage in dem Betrieb Fuß zu fassen und evtl. noch eine bessere Stelle zu bekommen :)


    Schönen Gruß

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