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  • Hallo Leute,
    wir haben einen Streitpunkt, und zwar:


    Arbeitnehmerin war schon bei uns befristet beschäftigt, zwischenzeitlich aber bei anderem
    Arbeitgeber.Jetzt möchte man sie wieder befristet als Mutterschutzvertretung einstellen.


    Ist das möglich???

    Befristete Arbeitsverträge
    § 14
    Zulässigkeit der Befristung


    (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund
    gerechtfertigt ist.


    Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1.
    der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
    2.
    die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
    3.
    der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
    4.
    die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
    5.
    die Befristung zur Erprobung erfolgt,
    6.
    in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
    7.
    der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
    8.
    die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.


    (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.


    Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.


    Wie verträgt sich der obere Absatz mit dem Unteren?


    Gruß tony_lee

  • Tony_Lee,


    Du hast es eigentlich schon völlig richtig erkannt:


    Wie verträgt sich der obere Absatz mit dem Unteren?


    Im Gesetz heißt es aber:



    Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.


    Das ist Absatz 1:



    Aber das ist Satz 1 (von Absatz 2):


    (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

  • Hallo,


    stimmt der Einstellung doch zu.


    Wenn die Befristung dann unwirksam ist, ist automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.


    Es sei denn ntürlich, Ihr wollt gerade das aus irgendwelchen Gründen verhindern. (Kann ja sein.)


    Gruss
    Björn

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