Ein ehemaliger Leiharbeitnehmer entspr. AÜG ist nach einem halben Jahr als Leiharbeitnehmer vor 2 Monaten fest eingestellt worden. Erfüllt er die 6-Monatefrist um sich als Kandidat für eine BR-Wahl in diesem Monat aufstellen zu lassen?
Passives Wahlrecht
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Hallo,
er wird sich nicht wählen lassen können.
> seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angestellt ist (§ 8 Abs. 1 BetrVG)
Da er ja vorher bei Entleiher beschäfitgt gewesen ist, ist der Wortlaut hier eigentlich eindeutig.
Viele Grüße,
Sascha
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Das sehe ich anders. Als Leiharbeitnehmer war er doch auch in den Betrieb eingegliedert. Hier sollte dringend einer der Kommentare zum BetrVG zu Rate genommen werden. (Ich habe leider grad keinen greifbar.)
Gruss
Björn -
Moin,
sowohl das aktive wie passive Wahlrecht steht ihm zu, sobald die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer zusammen mit der Beschäftigungszeit als Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb sechs Monate ergeben (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG ). Die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer ist also auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen (h. M.; Boemke/Lembke , § 14 Rn. 69 ; Erdlenbruch, S. 81 f.; ErfK /Eisemann , § 8 BetrVG Rn. 4.Gruß
bj -
Wusste ichs doch.
Danke fürs nachschauen blackjack.
Gruss
Björn -
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