...diese Summe verlangte eine Betriebsratsvorsitzende von der Arbeitgeberin im Wege des Schadensersatzes. Nun, angemessen? Könnte man meinen. Ihre Ansprüche stütze sie u. a. auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Sie fühlte sich aufgrund ihrer Weltanschauung benachteiligt (§ 1 AGG). "Sie meint, ihre Weltanschauung bestehe darin, dass sie eine
gleichberechtigte Vertretung der Arbeitnehmer und einen sozialen Ausgleich
zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber für erforderlich hält. Es sei ihre feste
Überzeugung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers
auf freie Ausübung seines Wollens und dem Interesse des Arbeitnehmers auf
Schutz vor Eingriffen in das Arbeitsverhältnis sicherzustellen."
Das sah das ArbG Wuppertal ganz überraschend anders. Nachzulesen hier.
Schön ist auch die Formulierung "Vernichtung missliebiger Betriebsräte"