Beiträge von ulli1969

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    "Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert grundsätzlich für jede
    Instanz einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats. Wenn der Betriebsrat
    erstinstanzlich unterlegen ist, muss er über die Fortführung des Verfahrens
    erneut beraten und dabei auch die Entscheidungsgründe des Gerichts
    berücksichtigen."
    Den Beschluss 7 TaBV 31/12 des LAG Düsseldorf gibts es hier .

    Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sollen nunmehr auch Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, sofern ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.


    Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Kündigungsschutzgesetz der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
    Vereinfacht gesagt: Wenn du dir schon regelmäßig teure Leiharbeitnehmer leisten kannst, genießt du auch nicht den Schutz eines Kleinbetriebes. Vielmehr genießen deine Arbeitnehmer dann den vollen Kündigungsschutz. Dagegen lässt sich doch nichts einwenden. Die Arbeitgebervertreter sehen das bestimmt anders. Bin mal gespannt, was da noch kommt.

    Das der Betriebsrat Anspruch auf einen PC mit Internetzugang hat ist ein alter Hut. Das er unter Umständen aber auch einen Laptop beanspruchen kann, ist auch ein alter Hut, denn der Beschluss stammt aus dem jahr 2011. Dennoch ist für den ein oder anderen Betriebsrat nicht uninteressant, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch besteht. Statt Laptop könnte man ja auch ein iPad oder ähnliches beanspruchen. Es geht im Wesentlichen nur darum, ob das Ding erforderlich ist.
    Im zu entscheidenden Fall, wollte der Betriebsrat E-Mails der Belegschaft nicht länger als einen Tag unbeantwortet lassen. Der Betriebsratsvorsitzende war aber nicht freigestellt und musste zudem häufiger auswärtige Termine vornehmen, so dass das Gericht den Einsatz eines mobilen Gerätes als erforderlich ansah.


    Aber Achtung!! Das ist eine Einzelfallentscheidung!


    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…_11beschluss20111213.html

    ...macht Sinn. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs über den ihm zur Verfügung gestellten PC verlangen. Auf datenschutzrechtliche Aspekte kann sich ein Arbeitgeber hier nicht berufen. Der Betriebsrat hat hierfür in eigener Verantwortung zu sorgen.


    http://juris.bundesarbeitsgeri…richt=bag&Art=en&nr=16235


    Und auf elektrische Schreibmaschinen muss sich niemand mehr verweisen lassen. ;)

    ...diese Summe verlangte eine Betriebsratsvorsitzende von der Arbeitgeberin im Wege des Schadensersatzes. Nun, angemessen? Könnte man meinen. Ihre Ansprüche stütze sie u. a. auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Sie fühlte sich aufgrund ihrer Weltanschauung benachteiligt (§ 1 AGG). "Sie meint, ihre Weltanschauung bestehe darin, dass sie eine
    gleichberechtigte Vertretung der Arbeitnehmer und einen sozialen Ausgleich
    zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber für erforderlich hält. Es sei ihre feste
    Überzeugung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitgebers
    auf freie Ausübung seines Wollens und dem Interesse des Arbeitnehmers auf
    Schutz vor Eingriffen in das Arbeitsverhältnis sicherzustellen."



    Das sah das ArbG Wuppertal ganz überraschend anders. Nachzulesen hier.



    Schön ist auch die Formulierung "Vernichtung missliebiger Betriebsräte" :)