Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes?

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  • Hallo zusammen,
    ich habe da mal ein Problem- habt Ihr die Lösung?
    Lt. unserem Tarifvertrag wird in Fällen des § 45 SGB V eine unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt. Nun konfrontiert mich ein Kollege mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 616 BGB, danach muss der AG rd. 5 Tage (so wurde es auch in einem BAG-Urteil aus 1978 entschieden) weiter bezahlen, wenn das Kind krank ist und niemand anderes zur notwendigen Betreuung vorhanden ist). In unserem Arbeitsvertrag ist die Vergütungsfortzahlungspflich gem. § 616 BGB nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende BV gibt es auch nicht und der Tarifvertrag sagt nur obiges.
    Ist es somit rechtens, wenn der AG im Falle der Krankheit des Kindes gem. § 45 SGB V agiert und den MA untentgeltlich freistellt mit dem Verweis, er könne sich den Lohnausgleich über die Krankenversicherung holen?
    Liebe Grüße und vielen Dank für Eure Hilfe im Vorwege.
    Yvonne

  • Hallo YSaßenberg,


    das kann der AG so nicht handhaben. § 45 greift an sich nur in den Fällen, in denen ein Anspruch ausgeschlossen ist. Bei Dir besteht er ja - per Tarifvertrag. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so würde hier der § 616 BGB greifen, da er nicht ausgeschlossen worden ist.


    Wenn der Tarifvertrag nicht greifen würde und im Arbeitsvertrag § 616 BGB ausgeschlossen wäre, dann würde § 45 in Erscheinung treten, um abzusichern, dass der Elternteil, der für das Kind zu Hause bleiben musste, nicht alleine dasteht.


    MfG


    Horst

  • Lt. unserem Tarifvertrag wird in Fällen des § 45 SGB V eine unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt.
    (...)
    In unserem Arbeitsvertrag ist die Vergütungsfortzahlungspflich gem. § 616 BGB nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende BV gibt es auch nicht und der Tarifvertrag sagt nur obiges.


    Yvonne, um das einigermaßen sicher beantworten zu können, müsste man den Tarifvertrag mal gesehen haben. Aber Deine Schilderung klingt danach, dass dort Regelungen getroffen wurden, die die Ansprüche nach § 616 BGB näher regeln. Eine solche Regelung impliziert in der Regel eine Abbedingung des § 616 BGB.


    Um es etwas plastischer zu machen:
    Wenn ein Tarifvertrag regelt, dass für eine Reihe explizit genannter Sachverhalte bezahlte Freistellung gewährt wird, dann ist diese Liste in der Regel abschließend (es gibt also keine weiteren Ansprüche, die nicht genannt sind, es sei denn diese seien gesetzlich zwingend). Damit ist dann auch der § 616 abbedungen, da die Liste ansonsten nicht abschließend wäre.


    Damit wäre das Vorgehen des Arbeitgebers korrekt.

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