"Bei interner Stellenausschreibung muss nicht über eine Befristung informiert werden"

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  • Hallo,


    ich bin doch ein wenig überrascht. Meiner Ansicht nach ist die Befristung ein durchaus wesentlicher Faktor, welcher unmittelbar auch qualitativ zur Beschreibung des Wesens der Stelle beiträgt.


    Aber da bin ich wohl leider eines besseren belehrt worden.


    Gruß,


    Jost

  • Also, um ehrlich zu sein, ich kann den Standpunkt dieses Betriebsrates in keinster Weise verstehen. Seinen Standpunkt "Der Betriebsrat hat vorgetragen, der Hinweis auf die Eigenschaft einer Stelle als be-fristet oder unbefristet sei wesentlich. Denn es gebe potentielle Bewerberinnen und Bewerber, die Interesse an einer befristeten Tätigkeit hätten und sich deshalb nicht auf eine unbefristet ausgeschriebene Stelle bewürben." halte ich für absolut nicht nachvollziehbar. Warum sollte ein AN der einen unbefristeten Arbeitsvvertrag hat nur Interesse anbefristeten Stellen haben? Warum sollte ein AN der einen befristeten Arbeitsvertrag hat kein Interesse an einer Stelle haben die vom Grunde her unbefristet ist?


    Außerdem bedeutet eine nur befristete Einstellung noch lange nicht, dass auch die Stelle selber nur befristet zu besetzen ist. Der Arbeitgeber kann es sich gerade bei einer externen Einstellung durchaus vorbehalten, kurzfristig zu entscheiden ob er dem Bewerber die Stelle gleich unbefristet oder vorerst nur befristet anbietet.

  • Hallo,


    das sehe ich vom Prinzip her genauso. Die Befristung an sich ist doch eigentlich für den Arbeitgeber gedacht. Zugunsten des Arbeitnehmers verläuft sie eigentlich nie ; natürlich hegt man doch eigentlich Interesse daran, möglichst an eine unbefristete Stelle zu kommen.


    Viele Grüße,


    Sascha

  • Hallo,


    den Fall: Ich interessiere mich ausschließlich für befristete Stellen ; nicht indes für unbefristete Stellen - der ist mir bis Dato auch noch nicht zu Gehör gekommen. Das ist in meinen Augen auch ziemlich abwegig.


    MfG


    Horst

  • Hallo,

    letztlich ist die Befristungsmöglichkeit dem Arbeitgeber vorbehalten. Eine direkte, letztverbindliche Information über den Befristungsstatus der Stelle wäre zwar nett , aber kann vom Arbeitgeber nicht erwartet werden. Aus diesem Grund wäre es widersprüchlich gewesen, von diesem Grundsatz ausgerechnet hier eine Ausnahme zulassen zu wollen.


    Gruß,


    Lorenz

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