In unserem Fall liegt der Tatbestand wie folgt.
Es kommt immer wieder zu dem Problem, dass Vorgesetzte eine andere Auffassung von einer Notbesetzung und Aufrechthaltung der betrieblichen Abläufe haben, als es die Rechtsprechung vorsieht. Teilweise werden 50% der Beschäftigten benannt, die zur Aufrechthaltung bestimmter Unternehmensteile notwendig sind. Dies entspricht m.E. in keiner Weise dem Gedanken des BtrVG.
Es ist m.E. so, dass JEDER das Recht hat, an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wie sieht es jedoch mit dem Direktionsrecht an der Stelle aus und inwieweit kann wer Dienstverpflichtet werden? Aus der Pokoliteratur zum BtrVG kann ich leider nicht viel ziehen, die Kommentierungen zum § 42 befassen sich mit dem Problem nur rudimentär. In Juris steht gar nix. Wäre für Tipps und Literaturverweise sehr dankbar.
Gruß aus Hamm