Teilnahme an Betriebsversammlungen? § 42 BetrVG

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  • In unserem Fall liegt der Tatbestand wie folgt.


    Es kommt immer wieder zu dem Problem, dass Vorgesetzte eine andere Auffassung von einer Notbesetzung und Aufrechthaltung der betrieblichen Abläufe haben, als es die Rechtsprechung vorsieht. Teilweise werden 50% der Beschäftigten benannt, die zur Aufrechthaltung bestimmter Unternehmensteile notwendig sind. Dies entspricht m.E. in keiner Weise dem Gedanken des BtrVG.


    Es ist m.E. so, dass JEDER das Recht hat, an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wie sieht es jedoch mit dem Direktionsrecht an der Stelle aus und inwieweit kann wer Dienstverpflichtet werden? Aus der Pokoliteratur zum BtrVG kann ich leider nicht viel ziehen, die Kommentierungen zum § 42 befassen sich mit dem Problem nur rudimentär. In Juris steht gar nix. Wäre für Tipps und Literaturverweise sehr dankbar.


    Gruß aus Hamm

  • Hallo schmuelling,


    im Bereich von § 42 BetrVG wirst Du auch nicht sonderlich fündig. Bei § 43 BetrvG sieht es schon ein wenig besser aus, wennglich natürlich hier im Hauptkontext von regelmäßig stattfindenden Betriebsversammlungen die Rede ist.


    Der BR hat in Bezug auf die Festsetzung einen Ermessenspielraum, der durch das Verbot von Willkür begrenzt ist. So die bekannt Oberdefinition. Dabei ist er nach allg. Meinung verpflichtet, die betrieblichen Notwendigkeiten zu beachten. Dies ist selbst in der Literatur allgemein anerkannt. Dies wird wahrscheinlich auch der Grund sein, warum Du bei der Urteilssuche nicht fündig geworden bist. Allgemein wird dieses Gebot der Rücksichtnahme zugunsten des Arbeitgebers insb. aus einem Umkehrschluss aus § 2 I BetrVG abgeleitet.


    Da aber zur Gewähr von Rücksichtnahme immer 2 Parteien erforderlich sind, ist es anderseits auch so , dass die Gegenpartei - also hier die werte Arbeitnehmerschaft - nicht unentwegt auf alles verzichten muss. Dies wird insb bei Schichtbetrieben relevant; insb wenn dem Gebot des § 44 BetrVG (Grds Versammlung während der Arbeitszeit) Genüge getragen werden muss .


    Die "Notbesetzung" im Falle von Notwendigkeiten von Sitzungen ganz außerhalb der Arbeitszeit wird gerne sehr weit ausgelegt, um wirtschaftliche Verluste oder Unannehmlichkeiten für den Arbeitgeber zu vermeiden. Dies ließe sich alles durch eine gewiefte Planung vermeiden . Das BAG 26.10.56 AP Nr. 1 zu § 43 BetrVG fordert in seinen fortlaufenden Grundsätzen eine sog. technisch untragbare Störung eines eingespielten Betriebsablaufs > der Fall war hier recht offensichtlich - der gesamte Betrieb hätte für einen Tag stillgelegt werden müssen.


    Nur im Ausnahmefall : BAG 9.3.76 AP Nr. 3 zu § 44 BetrVG 1972 können wirtschaftliche Apsekte für eine Verlegung der Sitzung außerhalb der Arbeitszeit führen > dies aber nur in den Fällen absoluter wirtschaftlicher Unzumutbarkeit; so das BAG:


    In welchem Bereich ist der Betrieb denn tätig ?


    Viele Grüße,


    Sascha


    >

  • Man kann nun natürlich den Strauß mit dem Arbeitgeber ausfechten, ob 50 % der Belegschaft für den Notbetrieb notwendig sind, oder vielleicht doch nur 40% oder vielleicht auch nur 30%.Das mag zwar quantitaiv etwas ändern, aber nicht qualitativ.


    Ich persönlich würde dem Arbeitgeber nicht dreinreden wollen, wie er seinen Laden zu organisieren hat und wie er die Funktionsfähigkeit sicherstellt. Ich würde ihm kurz mitteilen, dass der BR sich in seiner Sitzung mit seinen Argumenten auseinandergesetzt hat und daher beschlossen hat, zwei Teilversammlungen am x-ten und am x-plus1-ten durchzuführen und dass er den Arbeitgeber auffordert die dafür notwendigen Schichtpläne zu erstellen und dem BR binnen 14 Tagen zur Genehmigung vorzulegen.

  • In § 42 BerVG Rdn. 23 ff heißt es bei Fittig:


    Für den betriebsangehörigen ArbN besteht kein TEILNAHMEZWANG. Sie sind zur Teilnahme an der BetrVerslg. berechtigt, aber nicht verpflichtet.


    Beudet dies im Umkehrschluss der ArbN darf teilnehmen, ok! Aber welche Kriterien oder Hürden der ArbG dem entgegen setzen kann, findet man dort leider nicht.


    M.E. nach dreh sich in der Sache alle um die Definition der Notbesetzung.


    Die Anregungen die Planungen sind sicher ein guter Ansatz, jedoch wäre mir eine generelle Regelung lieber, da die einzelnen Kollegen in der direkten Auseinandersetzung "wer darf und wer nich" somit ein klare Regelung an die Hand bekommen würden.


    Unser Betrieb ist ein öftl. kommunales Versorgungsunternehmen. Strom, Gas, Wasser, Nahverkehr etc.

  • da die einzelnen Kollegen in der direkten Auseinandersetzung "wer darf und wer nich" somit ein klare Regelung an die Hand bekommen würden.


    Genau deshalb mein Vorschlag. Das ist meines Erachtens der einzig machbare Vorschlag der den Druck von den ANn nimmt und dafür den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt und auch jedem AN ermöglicht die Versammlung zu besuchen.

  • Wieso "Kompromiss"?


    Bei einem Kompromiss müssen doch beide Seiten etwas abgeben. Hier erreichen aber beide Seiten ihre Ziele zu 100%: Der AG hat seinen Notdienst und der BR hat 100% der AN die an der Betriebsversammlung teilnehmen können.

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