Beiträge von schmuelling

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    Wenn der BR nicht widerspricht, hat der Kollege bei einer anschl. Kündigungsschutzklage keine guten Karten!


    Nach meiner Erfahrung und der gängigen Rechtssprechung hat der AN bei einer ersten krankheitsbedingten Kündigung auch meistens gute Aussichten im Unternehmen bleiben zu können. Die Beweisführung des AG muss derart auladend sein und er muss dazu nachweisen wie er versucht hat diese Erkrankung durch innerbetriebliche Strukturen und Maßnahmen zu vermeiden. Entscheidend ist aber auch noch die Größe des Unternehmens. Bei 500 AN ist es schwieriger eine solche Kündigung durchzubekommen als bei 10 AN!


    Also auf jeden Fall immer widersprechen!

    In § 42 BerVG Rdn. 23 ff heißt es bei Fittig:


    Für den betriebsangehörigen ArbN besteht kein TEILNAHMEZWANG. Sie sind zur Teilnahme an der BetrVerslg. berechtigt, aber nicht verpflichtet.


    Beudet dies im Umkehrschluss der ArbN darf teilnehmen, ok! Aber welche Kriterien oder Hürden der ArbG dem entgegen setzen kann, findet man dort leider nicht.


    M.E. nach dreh sich in der Sache alle um die Definition der Notbesetzung.


    Die Anregungen die Planungen sind sicher ein guter Ansatz, jedoch wäre mir eine generelle Regelung lieber, da die einzelnen Kollegen in der direkten Auseinandersetzung "wer darf und wer nich" somit ein klare Regelung an die Hand bekommen würden.


    Unser Betrieb ist ein öftl. kommunales Versorgungsunternehmen. Strom, Gas, Wasser, Nahverkehr etc.

    In unserem Fall liegt der Tatbestand wie folgt.


    Es kommt immer wieder zu dem Problem, dass Vorgesetzte eine andere Auffassung von einer Notbesetzung und Aufrechthaltung der betrieblichen Abläufe haben, als es die Rechtsprechung vorsieht. Teilweise werden 50% der Beschäftigten benannt, die zur Aufrechthaltung bestimmter Unternehmensteile notwendig sind. Dies entspricht m.E. in keiner Weise dem Gedanken des BtrVG.


    Es ist m.E. so, dass JEDER das Recht hat, an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wie sieht es jedoch mit dem Direktionsrecht an der Stelle aus und inwieweit kann wer Dienstverpflichtet werden? Aus der Pokoliteratur zum BtrVG kann ich leider nicht viel ziehen, die Kommentierungen zum § 42 befassen sich mit dem Problem nur rudimentär. In Juris steht gar nix. Wäre für Tipps und Literaturverweise sehr dankbar.


    Gruß aus Hamm