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  • Wir sind ein 3er Gremium ohne Nachrücker, da sich nur 3
    Personen bei der letzten BR Wahl gestellt haben. Ein BR-Mitglied scheidet im
    September 2012 aus, Altersteilzeit.
    Frage?
    Muss komplett neu gewählt werden, oder reicht es einen
    Nachfolger zu wählen.

  • Hallo Schwankeisen,


    in diesem Fall müsste wohl leider neu gewählt werden. Die erforderliche Anzahl an MItgliedern, welche vom BetrVG verlangt wird, kann nicht mehr zur Verfügzung gestellt werden.


    MfG,


    Benjes

  • Hallo Benjes,


    Danke für deine Antwort, aber ich frage nochmal nach, weil wir auch schon auf Seminaren nachgefragt haben und verschiedene Antworten bekommen haben.


    Die Anzahl der Arbeitnehmer verringert sich um einen, der Kollege ist BR Mitglied.

  • Zugegebenermaßen muss man sich da im Falle des vereinfachten Wahlverfahrens ganz schön strecken um das hinzubekommen (im normalen Wahlverfahren wäre das erheblich einfacher). Da aber der BR für die Bestellung des Wahlvorstandes zuständig ist und es für die Bestellung des Wahlvorstandes eines gültigen Beschlusses bedarf, kann es schon mal passieren, dass mehrere BR-Sitzungen vergehen bis das ganze Procedere durchgelaufen ist.


    Wenn der BR fest5stellt, dass die Anzahl der BR-Mitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist, dann sollte er das als Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung nehmen, wo der BR den Sachverhalt offiziell feststellt. Hat er das festgestellt, dann setzt er die Bestellung eines Wahlvorstandes auf die nächste TO. Möglicherweise finden sich dort nicht sofort genügend freiwillige, so dass der Punkt in einer weiteren Sitzung behandelt werden muss. Der WV wird sich dann als erstes mal mit seinen Aufgaben vertraut machen müssen und ggf. schulen (lassen). Für die Wahlversammlung gibt es dann auch gute Gründe, diese nicht gerade über den Jahreswechsel, die Skiferien oder während der Fastnachtszeit zu machen.


    Zugegebenermaßen bewegt man sich damit scjhon am Rande der Legalität, ich denke aber dass man das aber noch vertreten kann.

  • Hallo B.ruhigend,


    das könnte ich mir durchaus vorstellen. Es sind ja durchaus sachliche Gründe, die hier einschlägig werden. Ich denke nicht, dass man sich hier dem Vorwurf des Zweitschindens ausgesetzt sehen muss .


    MfG,


    Benjes

  • Hä?


    So wirre Vorschläge bin ich von Euch ja gar nicht gewohnt.


    Wenn der BR weiß, dass im September die Mitgliederzahl unter das gesetzliche Minimum fällt, hat er bereits vorher für eine Neuwahl zu sorgen.
    Das mit 2014 erneut wählen ist doch auch Quatsch. Wenn statt der Verzögerung eine größtmögliche Beschleunigung angestrebt wird, hat der neu gewählte BR fast 20 Monate Amtszeit. Das ist doch ok.
    Eine Verzögerung um ca. 8 Monate halte ich für pflichtwidrig. Es müsste mit der Wahl ja bis nach dem 31. Mai 2013 geartet werden, das ist m.E. viel zu lang.
    Evtl. möchte man in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nachlesen.
    Jetzt habe ich mir sogar extra den Kommentar aus dem BR-Büro geholt.
    Fitting schreibt:
    Rn 32 zu §13: "Er [der BR] hat unverzüglich den Wahlvorstand (...) zu bestellen. Unterläßt er dies, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen."
    Rn 32a sagt allerdings auch: "Findet keine Neuwahl des BR statt, bleibt der bestehende BR im Amt und führt die Geschäfte (...) weiter."


    Ich finde allerdings die rechtzeitige Neuwahl die bessere Alternative, denn wenn kein BR anwesend ist, kann er auch nichts für die Belegschaft tun. Im Interesse der MA sollte also zeitnah nach dem Ausscheiden des Kollegen neu gewählt werden. Dies dürfte m.E. bereits im Oktober möglich sein, wenn der MA im September ausscheidet. Notfalls kann der Rest-BR ja auch seinen Rücktritt erklären, um die Neuwahl eher zu erzwingen. Er bleibt ja bis zur Wahl weiter im Amt. Damit kommt der neue BR auch über die oben von mir fabulierten 20 Monate.


    Wenn ich so beim Schreiben überlegen wäre das eigentlich für die Gesamtbelegschaft die beste Lösung. Der BR kann den Rücktritt gegenüber ja mit oben geschriebenem erklären und begründen.


    Gruss
    Björn

  • Hä?


    So wirre Vorschläge bin ich von Euch ja gar nicht gewohnt.


    Die Nachricht entseht beim Empfänger... :sleeping:



    Wenn der BR weiß, dass im September die Mitgliederzahl unter das gesetzliche Minimum fällt, hat er bereits vorher für eine Neuwahl zu sorgen.


    Kannst Du diesen Rechtsstandpunkt belegen? Das widerspriht zumindest dem Gesetzeswortlaut, wie auch den Ausführungen des Herrn FESTL (§ 16 Rn 13).



    Das mit 2014 erneut wählen ist doch auch Quatsch.


    Wann sind denn Deiner hochverehrten Meinung zu Folge die regelmäßigen Wahltermine?



    Eine Verzögerung um ca. 8 Monate halte ich für pflichtwidrig.


    Wie kommst Du auf 8 Monate?



    Es müsste mit der Wahl ja bis nach dem 31. Mai 2013 geartet werden, das ist m.E. viel zu lang.


    Das ist auch meines Erachtens viel zu lang! Wie kommst Du auf den 31.05.?



    Evtl. möchte man in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nachlesen.


    Muss ich nicht nachlesen, kenne ich auch so...



    Jetzt habe ich mir sogar extra den Kommentar aus dem BR-Büro geholt.


    Sollte man sowieso immer auf dem Nachttisch liegen haben.



    Fitting schreibt:
    Rn 32 zu §13: "Er [der BR] hat unverzüglich den Wahlvorstand (...) zu bestellen. Unterläßt er dies, so kann dies eine grobe Pflichtverletzung darstellen."


    Richtig! Fitting schreibt in der Tat "kann". Glücklicherweise habe ich aber die Extended Version des Fitting, die dort wo Dein Fitting mit einem Punkt endet, stattdessen mittels eines Kommas einen Nebensatz anfügt: ", es sei denn bes., sachlich einleuchtende Gründe stehen einer sofortigen Bestellung des Wahlvorst. entgegen."


    Ich finde allerdings die rechtzeitige Neuwahl die bessere Alternative,


    Was die bessere Alternative ist, können die BRM vor Ort vermutlich eher beurteilen.



    denn wenn kein BR anwesend ist, kann er auch nichts für die Belegschaft tun.


    Woher kommt denn nun dieses Szenario?



    Notfalls kann der Rest-BR ja auch seinen Rücktritt erklären, um die Neuwahl eher zu erzwingen. Er bleibt ja bis zur Wahl weiter im Amt.


    Der BR kann nicht seinen Rücktritt "erklären".



    Wenn ich so beim Schreiben überlegen wäre das eigentlich für die Gesamtbelegschaft die beste Lösung.


    Wie unterscheidet sich denn die Gesamtbelegschaft von der Belegschaft? Und wie kannst Du beurteilen was für diese die beste Lösung ist?

  • Dir ist aber schon klar, dass ich meine Meinung wieder gebe?


    Dort wo es klare gesetzliche Regelungenh gibt, sind Meinungen eigentlich fehl am Platze!



    Auf diesem Niveau diskutiere ich nicht.


    Das habe ich gemerkt. Dein Niveau in diesem Beitrag sind Beleidigungen, verfälschte Zitate und Ignoranz gegenüber einfachsten gesetzlichen Regelungen. Da finden wir sicherlich keine gemeinsame Basis.

  • Hi Folks,


    ich möchte für niemanden Partei ergreifen.


    Dennoch dachte ich mir, dass es (zumindest für den Fragesteller) von Nutzen sein könnte, nähres über die Umstände zu erfahren, wie denn nun genau ein BR zurücktreten kann.



    Dazu folgender Auszug:


    Der Rücktritt des Betriebsrats kann jederzeit erfolgen. Es bedarf allerdings hierfür der sog. qualifizierten Mehrheit, d.h. der Mehrheit aller BR-Mitglieder (nicht nur der Mitglieder, die bei der entsprechenden BR-Sitzung anwesend sind). Auf die Gründe für den Rücktritt kommt es dabei nicht an.


    Wenn die Mehrheit des Betriebsrats den Rücktritt beschlossen hat, wirkt dieser Beschluss auch gegen die überstimmten Mitglieder. Da das Amt des BR erlischt, rücken auch keine Ersatzmitglieder nach.


    Der Rücktrittsbeschluss macht eine Neuwahl nötig. Der zurückgetretene BR hat bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats die Geschäfte weiterzuführen (vgl. § 22 BetrVG). Kommt es in der Zeit der Geschäftsführung zu einer Verhinderung von BR-Mitgliedern oder scheiden sie aus dem BR aus, rücken Ersatzmitglieder in der üblichen Weise nach. Zur Durchführung der Neuwahl hat der zurückgetretene Betriebsrat außerdem unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Kommt es zu keiner Neuwahl, endet die Weiterführung der Geschäfte auf jeden Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Amtsperiode des zurückgetretenen BR geendet hätte.



    > Link: http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg013.html


    Viele Grüße,


    Sascha

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