Arbeitszeitmodell

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  • Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage bezüglich Arbeitszeiten. Mein Arbeitgeber will ein neues Arbeitszeitmodell einführen. Dabei ist eine feste Zeit von 7.00-15.15 vorgesehen. Man darf erst um 15.15 ausstechen. Das Programm soll so eingerichtet werden, das bei einem Ausstechen zwischen 15.00-15.14 immer auf 15.00 zurückgerechnet wird. Man bekommt also im schlechtesten Fall 14min abgezogen (Ausstechen 15.14). Kann mir jemand sagen ob so etwas überhaupt rechtlich zulässig ist und wie sieht es aus wenn der Betriebsrat zustimmen würde?


    Vielen Dank im Voraus


    Dirk. H aus Frankfurt am Main

  • Hallo dediha,


    diese Regelung ist nach § 87 I Nr. 2 mitbestimmungspflichtig. Ferner ist die Dauer der täglichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig.


    Was genau zur Arbeitszeit zu gehörem hat, bspw das Betreten des Betriebsgeländes, Passieren der Kontrollstellen, Erreichen des Arbeitsplatzes, ist in vielen Fällen detailliert in den Tarifverträgen geregelt. Diese grenzen zwar die Regelungsbefugnis ein; aber das Mitbestimmungsrecht bleibt weiter erhalten.


    MfG,


    Horst

  • Man darf erst um 15.15 ausstechen. Das Programm soll so eingerichtet werden, das bei einem Ausstechen zwischen 15.00-15.14 immer auf 15.00 zurückgerechnet wird. Man bekommt also im schlechtesten Fall 14min abgezogen (Ausstechen 15.14). Kann mir jemand sagen ob so etwas überhaupt rechtlich zulässig ist


    Ich halte diese Form der Zeiterfassung für unzulässig.


    Wenn ein Arbeitnehmer (ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers) die Arbeit vor dem festgelegten Ende der Arbeitszeit verlässt, so kann der AG hier nicht eine Art Buße verhängen, sondern müsste zu Abmanhnung und ggf. Kündigung greifen.

  • hHallo,


    ich möchte mich meinen Vorredner anschließen. Ich kenne auch kein Gesetz oder Rechtsprechung, die dies legitimiert. Aus § 614 kann eine Parxis dieser Art ebenfalls nicht abgeleitet werden, da hier das Schuldrecht zugrundeliegt, welches vorsieht, dass eine erbrachte Leistung mit einer Gegenleistung zu vergüten ist ( unentgeltiche Vertragsverhältnisse wie Schenkung, Leihe, Verwahrung sind hier durch das BGB ausdrücklich ausgenommen worden.


    Letztlich seid Ihr ja in einer guten Position.


    Im Betrieb meines Neffen ging es ähnlich zu. Nur der Arbeitgeber war ein gröoßeres Schlitzohr. Der hat den Mitarbeitern auf Ihre Frage hin, wieso das denn so sei, schlicht weg geantwortet, dass es technisch nicht anders zu machen sei. Die Software ließe sich nicht umprogrammieren.


    Die Mitarbeiter haben es hingenommen. Mit der Folge, dass ein vorzeitiges Ausstempeln so gut wie nie stattfand; außer wenn ein Notfall vorlag und man es sozusagen billigend in Kauf genommen hat. Dass diese Praxis dazu geführt hat, dass letzt lich mehr gearbeitet worden ist, kann ich nicht bestätigen. Vielmehr wurde die Zeit, die noch ausstand, im Pausenrau, verbracht, bis es denn letztlich so spät war. Letztlich hat sich also nichts geändert.


    Viele Grüße,


    Sascha

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