"Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des LAG Schleswig-Holstein hervor.."
http://bit.ly/LAG_Verdachtskuendigung
Freundliche Grüße,
F.Celeste