Hallo, als GSchwBV vertrete ich eine Mitarbeiterin, die seit 10.2010 erkrankt ist. Strittig ist, ob ihr der lt. Bankentarifvertrag zustehende Erholungsurlaub von 30 Tagen + 6 Tagen Zusatzurlaub wg. SchwB zu gewähren ist, oder ob sich der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen bei einer 5 Tage Woche reduziert, wie der Arbeitgeber meint. Seine Argumentation:
"Das Bundesarbeitsgericht nimmt nur dann eine Unverfallbarkeit des über den Mindesturlaubsanspruch hinausgehenden tariflichen Teil an, wenn vertraglich oder tariflich keine Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsregelungen erkennbar sind. Dies ist der Fall, wenn die Tarifvertragsparteien keine eigene, vom gesetzlichen Urlaubsregime abweichende Regelungen getroffen haben. Im Fall einer eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung wie in § 15 MTV ist dagegen davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist nach richtiger Auffassung des BAG ausdrücklich nicht notwendig."
In der neuen Entscheidung des BAG (BAG Az. 9 AZR 425/10) wurde aber der tarifliche Anspruch auf 30 Tage Urlaub nicht in Frage gestellt. Welchen Anspruch hat den nun die Mitarbeiterin? Allen, den etwas schlaues einfällt, sei schon mal herzlich gedankt.