Verfall von Urlaub

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  • Hallo, als GSchwBV vertrete ich eine Mitarbeiterin, die seit 10.2010 erkrankt ist. Strittig ist, ob ihr der lt. Bankentarifvertrag zustehende Erholungsurlaub von 30 Tagen + 6 Tagen Zusatzurlaub wg. SchwB zu gewähren ist, oder ob sich der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Tagen bei einer 5 Tage Woche reduziert, wie der Arbeitgeber meint. Seine Argumentation:


    "Das Bundesarbeitsgericht nimmt nur dann eine Unverfallbarkeit des über den Mindesturlaubsanspruch hinausgehenden tariflichen Teil an, wenn vertraglich oder tariflich keine Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubsregelungen erkennbar sind. Dies ist der Fall, wenn die Tarifvertragsparteien keine eigene, vom gesetzlichen Urlaubsregime abweichende Regelungen getroffen haben. Im Fall einer eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Regelung wie in § 15 MTV ist dagegen davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Ansprüche nur begründen und fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen ist nach richtiger Auffassung des BAG ausdrücklich nicht notwendig."


    In der neuen Entscheidung des BAG (BAG Az. 9 AZR 425/10) wurde aber der tarifliche Anspruch auf 30 Tage Urlaub nicht in Frage gestellt. Welchen Anspruch hat den nun die Mitarbeiterin? Allen, den etwas schlaues einfällt, sei schon mal herzlich gedankt.


  • Hallo Thilo,
    da die europäische Richtlinie nur den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 3 Abs. 1 BUrlG) erfasst, kann arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarter Mehrurlaub grundsätzlich weiterhin trotz Erkrankung verfallen.
    Allerding hat das BAG klargestellt, dass eine solche Vereinbarung ausdrücklich getroffen sein muß.
    Gruß
    bj

  • Hallo Thilo,


    zum einen kann es sein, dass der Anspruch iHv 30 Tagen in dem Urteil nicht weiter angezweifelt wurde, weil diese Frage womöglich bereits in den Vorinstanzen geklärt worden ist. Ferner besteht generell der Grundsatz : "Wo kein Kläger, da kein Richter" . Wenn die Höhe nicht Gegenstand der Klage war, sondern es lediglich um die Wirksamkeit des Verfalles bzw der dafür zugrundeliegenden Regelungen geht,´dann wir diese Zahl nicht weiter infrage gestellt. Sie ist also nicht Streitgegenstand des ansässigen Verfahren, wenngleich die Tageszahl womöglich nicht zulässig gewesen sein könnte. Das interessiert in diesen Konstellationen niemanden weiter. Wenn hier die 20 Tage zur Debatte gestanden hätten und die Mitarbeiterin später von anderer Stelle aus "verraten" bekommen hätte, dass sie doch eigentlich auch die womöglich wirksam bestehenden 30 Tage hätte einklagen können, so ist das kein Problem des Gerichtes, welches den Rechtsstreit zu entscheiden hat. Vielmehr hat der Anwalt, der die Klage geführt hat, darauf gefasst zu machen, dass er aufgrund eines Fehlers in einen Regressprozess verwickelt werden könnte.


    Viele Grüße,


    Sascha

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