"Die Wahlen zum Betriebsrat erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl.
Zuständig für die Durchführung der Wahlen (Organisation, Bekanntmachung,
Durchführung, Auszählung etc.) ist der ebenfalls zu wählende
Wahlvorstand. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die
Einhaltung des Erfordernisses einer geheimen Wahl zu entscheiden, weil
der Wahlvorstand keine Wahlumschläge zur Verfügung gestellt hatte."
Freundliche Grüße,
F.Celeste