Darf der BR bei Fragen zum Arbeitsvertrag tätig werden?

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  • Hallo Reachstacker!


    Wenn eine einzelne Klausel in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist, so bleibt die Wirksamkeit des ganzen Vertrages in der Regel unberührt.


    Aber ehrlich gesagt, werde ich aus dem ganzen Sachverhalt noch überhaupt nicht schlau...


    Du bist BRM bei der Mutter? Dann seid Ihr doch gar nicht für die Tochter zuständig...


    Eure BVen, betrieblichen Übungen, gesamtzusagen gelten doch ebenfalls nicht für die Tochter...


    Wenn es bei der Tochter keinen TV, keine BV gibt und auch keine betriebliche Übung, woher kommt dann der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge?

  • Hallo B.Ruhigend,


    vor ca. 2 Jahren wurde bei uns eine Tochter gegründet mit dem Zweck das neue Mitarbeiter nicht in den Genuss unserer Zulagen usw. kommen
    Wir als BR waren für die Tochter nicht zuständig.


    Letztes Jahr konnten wir durchsetzen das wir auch für die Tochter zuständig sind.
    Es wurde ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt.


    Der anspruch der neuen MA auf Sonn und Feiertagszulagen ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.


    Um endgültig für verwirrung zu sorgen, muss ich dazu sagen, das uns vor 5 Tagen eröffnet wurde daß beide Firmenteile zum 01.12 2011 verschmolzen werden.
    Dies geschieht aufgrund der änderung des AÜG zum selben Datum.
    Die GF hat wohl bedenken das die Tochter vor dem Gesetz zum Verleiher wird.


    Auch diese tatsache wirft einige fragen auf, wobei ich dafür wohl einen neuen Beitrag eröffnen sollte.


    Gruß Reachstacker

  • Hallo,


    in diesem Fall könnte ich mir auch gut vorstellen, dass in dieser Konstellation die betriebliche übung nicht Bestandteil der neuen Arbeitsverhältnisse geworden ist. Anders könnte dies wiederum aussehen, wenn die vorgesehene Verschmelzung tatsächlich stattfindet.


    Gruß,


    Lorenz

  • Letztes Jahr konnten wir durchsetzen das wir auch für die Tochter zuständig sind.
    Es wurde ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt.


    Nach kurzem Überfliegen folgender Darstellung http://www.schoenhoeft.de/Betr…SchoenhoeftNZA2010851.pdf denke ich dass gute Chancen bestehen, dass Eure BVen und BÜen auch für die Tochter gelten.



    Der anspruch der neuen MA auf Sonn und Feiertagszulagen ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.


    ... wo sie aber auch gleich wieder eingeschränkt wird. Das dürfte generell zulässig sein.



    Um endgültig für verwirrung zu sorgen, muss ich dazu sagen, das uns vor 5 Tagen eröffnet wurde daß beide Firmenteile zum 01.12 2011 verschmolzen werden.


    Das dürfte es für die Zukunft einfacher machen. Passt auf dass Euer AG Euch nicht die Tochter als das zukünftige Unternehmen verkaufen will...

  • Nach kurzem Überfliegen folgender Darstellung http://www.schoenhoeft.de/Betriebsverein…tNZA2010851.pdf denke ich dass gute Chancen bestehen, dass Eure BVen und BÜen auch für die Tochter gelten.


    Ich muss ehrlich zugeben das ich Schwierigkeiten habe diesen Text vom Sinn her voll zu erfassen. ?(


    Ergänzend muss ich hinzufügen das die "Tochter" nicht unsere tochter ist, sondern beide Firmen Töchter des Teilkonzerns sind.
    Würde das was ändern??
    Wo siehst du da die Chance??

  • Nach Deiner Schilderung ist der einzige Grund für die Neugründung gewesen, neue AN zu anderen Bedingungen beschäftigen zu können als die alten. Die Arbeitsprozesse sind aber nicht geteilt, innerhalb der Arbeitsprozesse sind die AN der beiden Unternehmen nicht zu unterscheiden. Damit ist davon auszugehen dass spätestens mit der Gründung des Gemeinschaftsbetriebes der Billigheimer seine Betriebsidentität verliert, da die AN quasi nicht unterscheidbar sind. Damit könnten dem gelinkten Text zu Folge die BVen des alten Betriebs auch für die AN des neuen Betriebs Anwendung finden (ähnlich wie bei einer Fusion).


    Ob das nun Mutter/Tochter oder Schwestern sind, das erscheint mir ziemlich egal.


    Letztendlich werdet Ihr aber sowieso auf die Hilfe eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht zurückgreifen müssen.

  • Hallo,


    das sehe ich auch so . Hier würde es erst einmal vonnöten sein, herauszubekommen, wie genau diese Übergänge in gesellschaftsrechtlicher Form vonstatten gegangen sind. Darna lässt sich dann auch bemessen, was "neu" und was unter Umständen "übernommen" worden ist. Wenn es sich um etwas "Neues" handelt, müsste hinterfragt werden, ob es wirklich zu etwas "Neuem" hätte kommen dürfen oder ob man sich an den Konditionen der übernommenen Betriebes hätte festhalten lassen müssen.


    Viele Grüße,


    Sascha

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