Darf der BR bei Fragen zum Arbeitsvertrag tätig werden?

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  • Hallo zusammen,
    Unser AG stellt neue Mitarbeiter nur noch in einer Tochtergesellschaft ein.
    Natürlich zu schlechteren Bedingungen als die alten Arbeitnehmer.


    Eine Klausel in den Verträgen besagt, das falls an einem Tag 2 arten von zulagen anfallen, nur die höhere gezahlt wird.
    Speziell geht es hier um die Sonntagszulage und Nachtzulage.
    Nach längerer Recherche habe ich herausgefunden das diese Klausel unzulässig ist. :thumbup:


    Darf der BR überhaupt tätig werden, da es ja um einzelvertragliche Sachen geht??


    Gruss...

  • Hallo Reachstacker,


    prinzipiell kann der BR bei einzelvertraglichen Streitigkeiten mangels kollektivrechtlichen Charakters nicht tätig werden. Geht es hier wirklich "lediglich" um Arbeitsverträge, die individuell ausgehandelt worden sind, oder ist eine Vielzahl von Kollegen davon betroffen ?


    Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Reachstacker,


    wie eben bereits erwähnt: Der BR kann vom Arbeitnehmer nicht beanspruchen, in einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag Einsicht nehmen zu dürfen (BAG Beschluss vom 18.10.1988, Az.: 1 ABR 33/87 )


    Bei den hier zur Debatte stehenden Verträgen könnte es sich aber um sogenannte Musterarbeitsverträge handeln. Diese Verträge sind für eine unbestimmte Personenzahl "pauschal" (vor)formuliert worden. Es besteht insoweit eine gewissen Ähnlichkeit zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die man akzeptiert, ohne darauf tatsächlich einen Einfluss zu haben.


    In diesen Fällen hat der BR ein Überwachungsrecht. Das bedeutet, er kann im Rahmen einer Rechtskontrolle den Vertrag prüfen. Wenn Mängel erkennbar werden, besteht für die BR die Möglichkeit, gegen diesen Vertrag aktiv zu werden.


    Grúß,


    Lorenz

  • Hallo Lorenz,


    genau da sehe ich den Ansatz innerhalb einer AGB-Kontrolle die Klausel für unwirksam erklären zu lassen.


    Angedacht war innerhalb des BR, das wir einen Rechtsanwalt als Sachverständigen nehmen.


    Hier stellt sich mir die Frage wie der BR da am besten vorgeht.


    Gruss und danke


    Reachstacker

  • Hallo Reachstacker,


    unter diesem Link sind die Voraussetzungen gelistet, die die Rechtsprechung stellt, um einen Formulararbeitsvertrag als soochen zu bewerten.


    http://www.arbeitsvertrag.de/r…arbeitsvertrag/index.html


    Der Gang zum Anwalt wird sich in diesem Fall sehr anbieten; denn die AGB-KOntrolle in den Arbeitsverträgen ist mitunter tückisch und bedingt auch auf den Einzelfall bezogene Prognose- und Wertungsentscheidungen.


    Hoffen Dir damit weitergeholfen zu haben,


    Lorenz

  • Hallo eifon,


    ich denke das es hier zwei Lösungsansätze gibt.


    1. Der Arbeitnehmer(AN) hat per Gesetz keinen Anspruch auf eine Sonn und Feiertagszulage.
    Siehe BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05
    Aber per Gesetz Anspruch auf eine Nachtzulage!
    Siehe ArbZG §6 Abs. 5
    Ich denke das allein deshalb der AG die Nachtzulage nicht´zugunsten´ der Sonntagszulage streichen darf.
    Nur vermute ich das hier nur der AN selbst dagegen angehen kann??
    Daher meine Frage ob wir als BR tätig werden dürfen?



    2. Der zweite Ansatz ist die AGB-Inhaltskontrolle bei Formular-Arbeitsverträgen.
    Ich sehe hier den AN benachteiligt in der entsprechenden Klausel.



    Es wäre interessant noch andere Meinungen zu dem Thema zu hören.


    Gruss Reachstacker

  • Hallo,


    damit sind wir beim Knackpunkt der Angelegenheit. Wenn diese Leistungen bereits gewährt worden sind, so handelt es sich um eine betriebliche Übung. Diese betriebliche `Übung kann nicht so einfach wieder aufgehoben werden. Die meisten Fälle dieser Art ranken sich um das Weihnachstgeld. Es ist aber auch im Falle der "Doppelgewährung von Zuschlägen " so , dass wenn sie in der Vergangenheit gewährt worden sind, nicht einfach verwehrt werden können.


    Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,


    ich denke das der AG ebend durch die Gründung einer neuen Firma in der Firma genau diese betriebliche Übung umgehen kann.
    Jedenfalls hat der Gesamtbetriebsrat (Wir sind ein grosser Konzern) das nicht verhindern können.


    Deshalb sehe ich mich als kleiner BR in der Pflicht das was möglich ist zu erreichen.


    Gruß Reachstacker

  • Nein,
    es hat kein Betriebsübergang stattgefunden.
    Es gibt nur eine neue Firma mir dem selben Geschäftsführer.
    Und natürlich neuen Verträgen, die je nach Einstellungsdatum etwas unterschiedlich sind.
    Die letzten Verträge sind alle gleich.
    Die neuen Mitarbeiter verrichten die selbe Arbeit wie wir alten.

  • Hallo Benjes,


    es wurde einfach nur eine Tochtergesellschaft gegründet, die den Zweck hat, zukünftige Mitarbeiter zu schlechteren Konditionen einzustellen.
    Das ist doch heute in vielen grossen Konzernen gang und gebe.


    Diese haben dann solche Klauseln in den Verträgen.

  • Wenn ich das richtig verstehe, dann sind die alten AN in dem alten Unternehmen verblieben, die neuen werden nur noch in dem neuen Unternehmen eingestellt.


    Die betrüblichen Übungen aus dem alten Unternehmen dürften in aller Regel nicht für das neue Unternehmen gelten.


    Ebensowenig irgendwelche BVen.


    Da die gesetzlich dem Grunde nach zustehenden Nachtzuschläge durch die evtl. höheren Sonn- und Feiertagszuschläge nicht unterschritten werden, dürfte es durchaus möglich sein, Regelungen einzuführen, welche die Zuschläge wertmaäßig auf den höheren Zuschlag begrenzen.


    Möglich, dass die Regelung "es wird nur der höhere Zuschlag gewährt" tatsächlich unzulässig ist, weil der Nachtzuschlag dadurch de jure entfällt, hingegen aber eine Regelung a la "fallen sowohl Nacht- als auch Sonn- und Feiertagszuschläge an, so wird der Sonn- und Feiertagszuschlag nur in dem Maße gewährt, wie er den Nachtzusclag ggf. übersteigt" zulässig wäre, obwohl sie in den Auswirkungen gleich wäre. Crux für den BR: Wenn er den Mangel in den Formulararbeitsverträgen beseitigen lässt, stehen die AN nicht besser da...

  • Hallo B.Ruhigend,


    ja das hast du richtig verstanden.


    Aber ist es nicht so, das wenn zb. diese Klausel als unzulässig erklärt wird, der rest des Vertrages weitergilt??


    Dann müssten nämlich beide Zulagen gezahlt werden.


    Es wird doch kein neuer Vertrag deswegen abgeschlossen.

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