Leiharbeitnehmer - Interessenausgleich beim Entleiher

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  • "BAG, Urt. v. 18.10.2011 - 1 AZR 335/10


    Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unter- nehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen."


    bit.ly/interessenausgleich


    Freundliche Grüße,
    F.Celeste

  • Hallo dillan,


    das UNternehmen hat zum relevanten Zeitpuntkt 20 Arbeitnehmer gehabt.


    Dabei handelt es sich um genau 20 ; nicht mehr als 20. SO entstand sodann die Streitfrage> führt die Arbeitstätigkeit der Leiharbeitnehmerin nun zu "mehr" oder bleibt es beim Status "genau" ? Das LAG wird die Leiharbeitnehmerin nicht mitgezählt haben. Das finde ich auch recht befremdlich; denn die 3-Monats - Regel wird ja auch in deren Bereichen des Betriebsverfassungsrechts angewendet.


    MfG


    Horst

  • Hallo Benjes,


    von Grundsatz her hast Du recht. Aber ich nehme einmal an, dass das LAG in diesem speziellen Fall die Leiharbeitnehmerschaft nicht als ausreichend angesehen hat. Das halte ich aber für inkonsequent, wenn man sich auf der anderen Seite für eine Ausweitung des betriebsratlichen Rechtskreises auch auf die Leiharbeitnehmerschaft ausspricht. Glücklicherweise hat das BAG diese Rechtsfrage nunmehr gegenteilig geklärt.


    Gruß,


    Lorenz

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