SGB IX §81 Abs.1, Zeitvorgabe?

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  • o,


    ich habe zu diesn Thema ein Anliegen.


    § 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
    (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere
    mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen,
    besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für
    Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über
    die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber
    die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.


    Meine Frage:


    Zwischen Anfrage bei der Bundesargentur für Arbeit und tatsächlicher Stellenbesetzung des Arbeitgebers, wieviel Zeit darf hier verstreichen?
    Sind Anfragen die älter sind wie 6, 9, 12, ..... Monate noch in Ordnung?


    Unser BR behauptet es spielt keine Rolle wie alt die Anfrage ist, wichtig ist das diese gemacht wurde.


    Ich sage, wenn die Anfrage z.B. 9 Monate alt ist könnte es in der Zeit ja einen schwerbehinderten Menschen geben der arbeitssuchend ist und die erforderliche Qualifikation mitbringt.


    Ich habe schon einige Behörden angerufen; Integrationsamt, Bundesargentur für Arbeit, Arbeitsgericht,.... mir konnte bis jetzt noch keiner eine Antwort dazu geben.


    Gibt es überhaupt eine Antwort dazu?


    Über rege Beteiligung würde ich mich freuen


    Gruß, Johnny
    :thumbup:

  • Da ein Verstoß gegen den § 81 wohl weder sanktioniert wird, noch einen Zustimmungsverweigerungsgrund für den BR darstellt, ist diese Frage nach einer Frist fast schon müßig.


    Insgesamt halte ich den Fall in dem ein Arbeitgebereine Stelle mangels brauchbarer Bewerber " 6, 9, 12, ..... Monate" offen hält auch für eher selten.


    Rein formal dürfte es in der Tat ausreichend sein, bei solch einem Langläufer einmal zu Beginn des Zeitraumes bei der Agentur nachzufragen, denn es geht ja darum, diese Stellen grundsätzlich behinderten Arbeitssuchenden bekannt zu machen und nicht darum, beim Auswahlprozess behinderte Arbeitssuchende zu bevorzugen.

  • Hallo Johnny,


    ich konnte zu deiner frage leider nichts wirklich finden, aber deine Argumentation klingt absolut einleuchtend. Dass der Zeitraum nicht unbegrenzt sein kann, lässt sich ja schon anhand eines absurden Beispiels belegen, denn dann müsste sogar 3 Jahre nach Anfrage noch eine Besetzung mit einem Bewerber ohne Behinderung machbar sein. Das kann offensichtlich nicht gewollt sein.


    Beste Grüße, Ruben

  • Da ein Verstoß gegen den § 81 wohl weder sanktioniert wird, noch einen Zustimmungsverweigerungsgrund für den BR darstellt, ist diese Frage nach einer Frist fast schon müßig.


    Insgesamt halte ich den Fall in dem ein Arbeitgebereine Stelle mangels brauchbarer Bewerber " 6, 9, 12, ..... Monate" offen hält auch für eher selten.


    Das sind wohl auch die Gründe dafür, dass sich nichts Handfestes zu der Thematik bei der Rechtsprechung finden lässt.

  • Da ein Verstoß gegen den § 81 wohl weder sanktioniert wird, noch einen Zustimmungsverweigerungsgrund für den BR darstellt, ist diese Frage nach einer Frist fast schon müßig.


    Insgesamt halte ich den Fall in dem ein Arbeitgebereine Stelle mangels brauchbarer Bewerber " 6, 9, 12, ..... Monate" offen hält auch für eher selten.


    Rein formal dürfte es in der Tat ausreichend sein, bei solch einem Langläufer einmal zu Beginn des Zeitraumes bei der Agentur nachzufragen, denn es geht ja darum, diese Stellen grundsätzlich behinderten Arbeitssuchenden bekannt zu machen und nicht darum, beim Auswahlprozess behinderte Arbeitssuchende zu bevorzugen.


    Moin,
    sehe ich etwas anders.
    Ob die freien Arbeitsplätze insbesondere mit bei der AfA gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, dazu hat der Arbeitgeber die SBV zu beteiligen und den Betriebsrat anzuhören.
    Sollte der Arbeitgeber das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nicht einhalten, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX.
    Der Betriebsrat könnte somit auf Veranlassung der SBV bei Verletzung der Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 6 SGB IX die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung eines nicht behindertern Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG beschließen. Somit wäre die Einstellung des Nichtbehinderten "blockiert".
    Eine BV sollte man ins Auge fassen um eine Regelung zu schaffen.
    Gruß
    bj

  • Ob die freien Arbeitsplätze insbesondere mit bei der AfA gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, dazu hat der Arbeitgeber die SBV zu beteiligen und den Betriebsrat anzuhören.


    Das ist korrekt!



    Sollte der Arbeitgeber das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nicht einhalten, ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX.


    Auch das ist richtig! Die Frage war aber nicht nach der Beteiligung von SBV und BR, sondern nach der Beteiligung der Agentur! Und die Nichtbeteiligung der Agentur ist eben genau nicht Bestandteil der Bußgeldvorschriften.



    Der Betriebsrat könnte somit auf Veranlassung der SBV bei Verletzung der Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 6 SGB IX


    Komischer Weise Sätze die (bis auf den Satz 4, aber um den Sachverhalt geht es hier ja gar nicht) genau nicht in den Bußgeldvorschriften aufgeführt sind.



    die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung eines nicht behindertern Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG beschließen. Somit wäre die Einstellung des Nichtbehinderten "blockiert".


    Zitat von BetrVG § 99 (2)

    Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
    1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,


    Ok, die personelle Einzelmaßnahme ist "Einstellung Herr Meyer als Sachbearbeiter zum 11.11.2011".


    Verstößt diese gegen ein Gesetz? Ist nicht erkennbar...


    Verstößt diese gegen eine Verordnung? Ist nicht erkennbar ...


    Verstößt diese gegen eine Unfallverhütungsvorschrift? Ist nicht erkennbar ...


    Verstößt diese gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag? Ist nicht erkennbar...


    Verstößt diese gegen eine Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung? Zumindest ist bisher von einer solchen BV nicht die Rede ...


    Verstößt diese gegen eine gerichtliche Entscheidung? Ist nicht erkennbar...


    Verstößt diese gegen eine behördliche Anordnung? Ist nicht erkennbar...


    Es liegt keiner der beschriebenen Verstöße in der personellen Einzelmaßnahme vor. Bloß weil der AG auf dem Weg zu seiner Entscheidung möglicher Weise gegen Gesetze verstoßen hat, verstößt die personelle Einzelmaßnahme selbst deshalb noch lange nicht gegen irgend etwas.


    Einen Verstoß gegen das AGG zu konstruieren wird im Einzelfalle sicherlich dann schwierig werden, wenn der AG es erfolgreich verhindert hat, dass ihn überhaupt Bewerbungen Behinderter erreichen.




    Eine BV sollte man ins Auge fassen um eine Regelung zu schaffen.


    Ein typischer Regelungssachverhalt des § 95 BetrVG. Allerdings sollte man auch hier vorher genau überlegen ob man diese Büchse der Pandora öffnen will.

  • Zitat von »BetrVG § 99 (2)«
    Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
    1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,




    Ok, die personelle Einzelmaßnahme ist "Einstellung Herr Meyer als Sachbearbeiter zum 11.11.2011".


    Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nicht nach § 99 II Nr. 1BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe seine Pflichten verletzt, wenn dieser die AfA und die Schwerbehindertenvertretung von bestimmten freigewordenen Arbeitsplätzen unterrichtet hat.
    In dem Fall denke ich, hat keine Unterrichtung stattgefunden.
    Der BR behauptet hier, es wäre egal wann die Unterrichtung stattfindet. Das halte ich für falsch. Woher soll die AfA wissen wann welche Stellen besetzt werden.
    Von daher bin ich der Aufffassung die Unterrichtung muß Zeitnah erfolgen.


  • Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nicht nach § 99 II Nr. 1BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe seine Pflichten verletzt, wenn dieser die AfA und die Schwerbehindertenvertretung von bestimmten freigewordenen Arbeitsplätzen unterrichtet hat.


    Äh? ?( Bist Du Dir sicher dass Du das schreiben wolltest? :S

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