o,
ich habe zu diesn Thema ein Anliegen.
§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere
mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen,
besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für
Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über
die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber
die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.
Meine Frage:
Zwischen Anfrage bei der Bundesargentur für Arbeit und tatsächlicher Stellenbesetzung des Arbeitgebers, wieviel Zeit darf hier verstreichen?
Sind Anfragen die älter sind wie 6, 9, 12, ..... Monate noch in Ordnung?
Unser BR behauptet es spielt keine Rolle wie alt die Anfrage ist, wichtig ist das diese gemacht wurde.
Ich sage, wenn die Anfrage z.B. 9 Monate alt ist könnte es in der Zeit ja einen schwerbehinderten Menschen geben der arbeitssuchend ist und die erforderliche Qualifikation mitbringt.
Ich habe schon einige Behörden angerufen; Integrationsamt, Bundesargentur für Arbeit, Arbeitsgericht,.... mir konnte bis jetzt noch keiner eine Antwort dazu geben.
Gibt es überhaupt eine Antwort dazu?
Über rege Beteiligung würde ich mich freuen
Gruß, Johnny