BV zur Videoüberwachung

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  • Hallo Rita,
    das Thema füllt Stunden wenn nicht Tage.
    Dringend empfehle ich ein Seminar -Mitarbeiterkontrolle-.
    Kleine Einführung, nicht abschließend;
    Die heimliche Videoüberwachung ist nach dem Gesetzentwurf vollständig ausgeschlossen.
    Allein gestattet ist die offene bzw. angekündigte Überwachung nach Durchführung einer Interessenabwägung für bestimmte genannte Zwecke ( Zutrittskontrolle, Eigentumsschutz, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs, zur Qualitätskontrolle) § 32f Abs.1 BDSG.
    Das Verbot der heimlichen Videoüberwachung ist eine klare Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese ließ die heimliche Überwachung kurzfristig als Aufklärungsmittel zu, wenn weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung standen (BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 51/02).
    Die Zulässigkeit der Videoüberwachung und des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (BAG Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07).
    Und und und....
    Es gibt eine Menge zu beachten, laßt Euch auf keinen Fall durch den ArbG drängen, nehmt Euch Zeit.
    Gruß
    bj


    Ergänzung:
    Hier solltet ihr auch drauf achten
    1.Beschreibung der im konkreten Fall jeweils verwendeten Überwachungsanlage.
    2.Eine Hardwarebeschreibung des Systems das zur Klarstellung dient, welche Geräte betrieben werden sollen. Üblich ist auch eine genauere Gerätebezeichnung, da der Austausch von Geräten so kontrolliert werden kann. Die Anlagen, die die Beschreibung enthalten, müssen mit dem Text der Betriebsvereinbarung fest verbunden werden. Die sind Bestandteil der Betriebsvereinbarung.
    3.Eine laufende Kontrolle am Bildschirm der Überwachungsanlage ist unzulässig. Diese dient der Kontrolle der einzuhaltenden Zweckbestimmung und soll die Kontrolle auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken. Das Löschen der Bänder nach einem bestimmten Zeitraum soll die Arbeitnehmer vor einer dauerhaften Speicherung schützen.
    4.Es muß gewährleistet sein, dass der Zugriff auf die Videobänder nur in Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes möglich ist (Zwei-Schlüssel-System).
    bj

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