gf-naher Datenschutzbeauftragter

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  • Hallo,


    weiß jemand, ob man als BR eine Möglichkeit hat, gegen einen neu ernannten Datenschutzbeauftragten zu interveniren ? Der Hintergrund ist jener, dass er in der Vergangenheit der Geschäftsführungsetage sehr nahe stand. Das ist im Betrieb allgemein bekannt und sorgt in der Belegschaft für ein wenig Unbehagen.


    Hat jemand von Euch schon einmal einen solchen Fall gehabt ?


    MfG


    Horst

  • Hallo Benjes,


    ich bin mir zwar nicht sicher; aber ich kann mir nicht vorstellen, dass in diesem Fall der BR etwas ausrichten kann. Der Datenschutzbeauftragte hat seinerseits konkrete Pflichten, die in anderen Rechtsbereichen verankert sind. An diese hat er sich zu halten, wobei egal ist, ob der Geschäftsleitung nahesteht oder nicht. Er hat seine Vorgaben zu erfüllen, tut er dies nicht, verhält er sich pflichtwidrig.


    Gruß,


    Jost

  • Hallo,


    das könnte ich mir auch gut vorstellen. Nachdem ich hier unter anderem gelernt habe, dass es gar nicht mal so einfach ist, den Betriebsratsvorsitzenden von seinem Thron zu stoßen, denke ich einmal, dass es hier ähnlich aussehen wird. Die Position des Datenschutzbeauftragten bringt ja auch einiges an Verantwortung mit sich ; da waäre es für die betriebliche Ordnung eigentlich fatal, wenn dieser aufgrund irgendwelcher Verdachtsmomente sofort in seiner Arbeit behindert wäre. Dies wäre zudem auch arg gefährlich, weil Sicherhietslücken auftreten oder nicht erkannt werden könnten, die der Existenz des Unternehmens durchaus schaden können.


    Viele Grüße,


    Rita

  • Hallo,


    gleichermaßen könnte der AG dem BR die Fähigkeit absprechen, einen Datenschutzbeauftragten stellen zu können. Dieser könnte den AG ja aufgrund der guten Einsichtmöglichkeiten leicht ausspionieren. Ich denke auch einmal , dass ein Arbeitgeber von sich aus den Teufel tun wird und ein BR-Mitglied in diese Position setzen würde.


    Gruß,


    Sascha

  • Hallo,


    so habe ich es auch verstanden


    So schnell kann man niemanden aus seinem Amt bugsieren; das liefe dem eigentlichen Zweck des Datenschutzes vollkommen zuwider. Der Beauftragte hat seine Pflichten, die sowieso schon recht engmaschig sind. An diese hat er sich zu halten, ansonsten schaufelt er sich sein eigenes Grab.


    Schönen Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Horst,
    der DSB kann auch leitender Angestellter sein.
    Zur Vermeidung von Interessenkollisionen darf der DSB keine Tätigkeit daneben haben, in der er sich selbst kontrollieren muss, z. B. als Leiter IT. Vereinbar ist die Funktion des DSB allerdings mit den Tätigkeiten als Leiter Allgemeine Verwaltung, Leiter Revision, Assistent der Geschäftsleitung.
    Also laßt den guten Mann erstmal seinen Job machen.
    Folgendes Urteil könnte auch von Interesse sein.
    http://www.hensche.de/Rechtsan…agter_BAG_9AZR612-05.html


    Gruß
    bj

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