Hallo,
wir werden voraussichtlich eine Zeitarbeitskraft zwecks Urlaubsvertretung bekommen. Wie hat man sich hier als BR zu verhalten ?
Würde mich über eine Antwort freuen,
Rita
Hallo,
wir werden voraussichtlich eine Zeitarbeitskraft zwecks Urlaubsvertretung bekommen. Wie hat man sich hier als BR zu verhalten ?
Würde mich über eine Antwort freuen,
Rita
Wie hat man sich hier als BR zu verhalten ?
Naja, den Antrag auf die Tagesordnung nehmen, darüber beraten, beschließen und fristgemäß zustimmen/ablehnen.
Hallo,
genauso wie bei allen anderen auch > es ist nach § 99 BetrVG vorzugehen. Kennst Du/Ihr Dich/ Euch damit schon hinreichend aus ?
Schönen Gruß,
Jost
Hallo,
danke Euch beiden. Das bedeutet also, dass der Einsatz des Leiharbeitnehmers immer eine Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG darstellt ; weitere Voraussetzungen wie eine ausreichende Eingliderung in den Betrieb brauchen nicht erfüllt zu sein ?
Viele Grüße,
Rita
Das bedeutet also, dass der Einsatz des Leiharbeitnehmers immer eine Einstellung i.S.v. § 99 BetrVG darstellt
Ja!
weitere Voraussetzungen wie eine ausreichende Eingliderung in den Betrieb brauchen nicht erfüllt zu sein ?
Was meinst Du mit "ausreichende Eingleiderung in den Betrieb"?
Hallo,
das war aber mal anders, oder - hat sich da in der Rechtsprechung vielleicht etwas verändert ?
MfG
Horst
das war aber mal anders, oder
Das kann durchaus sein, möglicher Weise im vorigen Jahrtausend.
hat sich da in der Rechtsprechung vielleicht etwas verändert ?
Das glaube ich kaum, da es eine ganz klare gesetzliche Regelung gibt:
AÜG
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Also... ich habe das jetzt mal kurz überprüft, der Passus ist seit mindestens 1994 so im AÜG:
das war aber mal anders, oder - hat sich da in der Rechtsprechung vielleicht etwas verändert ?
Hallo Horst,
am 2.9.2010 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf "zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung" vorgelegt. Dieser soll die EU-Leiharbeitsrichtlinie aus 2008 ins deutsche Recht umsetzen. Ziel ist es u. a. zu verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen und beim gleichen Arbeitgeber oder innerhalb des gleichen Konzerns als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden (sog. Drehtür-Effekt). Die Einführung eines Mindestlohns ist im Entwurf nicht vorgesehen. Die Neuregelungen sollen spätestens Ende 2011 in Kraft treten.
Gruß
bj
Hallo bj,
danke für Deinen ausführlichen Hinweis
MfG
Horst
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