Betriebsrat der Daimler-Zentrale tritt geschlossen zurück
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Hallo,
danke - finde ich gut, das zu dem Thema, welches hier im Forum auch schon einmal an anderer Stelle aufgegriffen wurde, eine Fortführung geschrieben wird.
Danke,
Benjes
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Hallo,
ich denke, dass dieser Schritt schon seit langem überfällig war. Wer weiß, was dort hinter den Kulissen sonst noch so alles gespielt worden ist. ...
Gruß,
Rita
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Hallo,
eine andere Entscheidung wäre in meinen Augen nicht sinnvoll gewesen. Hier ist eiunfach zu viel schief gelaufen. Ich denke, dass es im Interesse insbesondere der Arbeitnehmerschaft redlich ist, hier Neuwahlen zu veranlassen .
Lorenz
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Hallo,
das stimmt. Ich denke, dass jeder Versuch, diese Machenschaftten zu rechtfertigen, die Verärgerung noch weiter erhöht hätte.
Benjes
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Hallo Benjes,
das denke ich auch. Vertrauenswürdigkeit sieht eindeutig anders aus .
Gruß,
Lorenz
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Hmmm...
Was ist denn passiert?
Bei einem großen Arbeitgeber bestanden unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Einstufung der Leitenden Angestellten. Nichts ungewöhnliches... Wenn man ins BetrVG schaut, dann kann man den Eindruck bekommen, dass dies dem BetrVG ziemlich wurscht ist, so lange diese Mitarbeiter überhaupt irgendwie vertreten sind. Da es beim Daimler einen Sprecherausschuss gibt, sind diese Strittig Leitenden AN aber tatsächlich in jedem Fall vertreten.
Das Interesse des BR an diesen Leitenden besteht vor Allem in der Bestimmung der BR-Größe. Nun hat man ein "Meine Tante / Deine Tante" Geschäft gemaczht. Man hat sich darauf geeinigt, die Einstufung deiser AN als Leitende nicht in Frage zu stellen, wenn andererseits der AG die Größe des Gremiums nicht in Frage stellt.
Ein Deal den vermutlich jeder BR mitgemacht hätte...
Oder will mir hier jemand ernsthaft erzählen, dass er als BR tatsächlich die Interessen dieser "Beinahe-Leitenden" effektiv vertritt?
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Hallo,
ich finde aber schon, dass das ziemlich anrüchig ist. Derartige Fragen sollten nicht zwischen den Verhandlungsparteien derart "ausgekungelt" werden .
Das ist meine Meinung dazu,
Rita
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Derartige Fragen sollten nicht zwischen den Verhandlungsparteien derart "ausgekungelt" werden .
Hmmm... das offizielle Verfahren hat aber sehr stark den Anstrich von Kungelei.
§ 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.Der Fehler war doch nur, dass sich der BR an den formal nicht zuständigen Verhandlungspartner gewandt hat. Hätte er die gleiche Zuteilung mit dem Sprecherausschuss ausgekungelt, dann wäre das ganze Verfahren vermutlich nicht zu beanstanden gewesen.
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Hallo,
das halte ich auch durchaus für möglich. Ich bin auch der Ansicht, dass hier medial viel aufgebauscht, vielleicht sogar falsch dargestellt worden ist. Damit haben zumeist Unternehmen zu kämpfen, die einen großen Bekanntheitsgrad haben. Daimler ... > das gibt immer eine Schlagzeile und viele Klicks im Internet . Sonderlich viel Sachliches hat man ansonsten nicht wirklich lesen können.
Gruß
Jost
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Hallo B.Ruhigend,
danke für den Hinweis - so hatte ich das noch gar nicht gesehen. Du scheint sehr gut mit dem Thema vertraut zu sein und von daher möchte ich auch keine weiteren Einwände erheben .
Ich habe wahrscheinlich zu vorschnell geurteilt.
Viele Grüße,
Rita
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