Haftung bei Beschädigung privater Gegenstände

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  • Hallo,


    wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus, wenn ein Kollege sein Auto einem anderen Kollegen zur betrieblichen Nutzung überlässt und dann damit ein Unfall passiert ? Ist dann der Unfallverursacher so zu behandeln als wenn es ein Firmenwagen gewesen wäre ?


    LG


    Riko

  • Hallo RIKO,


    die Grunsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches, wonach der Schaden je nach Fahrlässigkeitsgrad gequotelt wird, gelten in dieser Konstellation nicht. ( LAG Düsseldorf, NZA-RR 1997, S. 241 ff.) Hauptargument ist, dass derjenige, der den schadhaften Gegenstand dem Kollegen überlassen hat, unter Umständen das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers mitzutragen hätte. Dies wird als nicht gerechtfertigt angesehen.


    Gruß,


    Stelko


  • Moin,
    ich kann Dir nicht sagen, wie es aussieht wenn ich meinen Wagen einem Dritten für Dienstfahrten überlasse.


    BAG Urteil vom 28.10.2010 - 8 AZR 647/09


    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers. Unfallschaden am Privatfahrzeug
    Orientierungssatz


    1. In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos eine besondere Vergütung erhält.
    2. Eine Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen.
    3. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf volle Erstattung des erlittenen Unfallschadens geltend macht, hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat.
    Gruß
    BJ

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