Hallo,
hat der BR eigentlich, wenn ein leitender Angestellter eingestellt werden soll, ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Einstellung ? Es gäbe jemanden in der Belegschaft, der sich die Stelle auch sehr gut vorstellen könnte.
Vielen Dank,
Rita
Hallo,
hat der BR eigentlich, wenn ein leitender Angestellter eingestellt werden soll, ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Einstellung ? Es gäbe jemanden in der Belegschaft, der sich die Stelle auch sehr gut vorstellen könnte.
Vielen Dank,
Rita
Hallo Rita,
auf leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG findet das BetrVG keine Anwendung. Die Einstellung eines leitenden Angestellten ist daher mitbestimmungsfrei. Sie ist dem Betriebsrat gemäß § 105 BetrVG lediglich rechtzeitig mitzuteilen.
Gruß bj
Richtig. Aber wurde nich auch noch dahingehend differenziert, wie weitgehend die Bevollmächtigungen im Bereich der Prokura gehen ? Ich meine, dass hier auch dann noch einmal eine Differenzierung vorzunehmen ist.
Hallo,
solange die anderen Kriterien stimmen, ist es ok.
Aber sollte die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Angestellten nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sein, wären die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nicht gegeben.
Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aufgeführte formale Befugnis kann den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn die dem "leitenden" Angestellten unterstellten Mitarbeiter ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet betreuen.
Hier wird aus meiner Erfahrung von Betriebsräten viel zuwenig geprüft.
Gruß bj
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