Hallo, Ihr LIeben,
in diesem Thread soll es um folgendes Urteil gehen: BAG, Beschluss vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)
Im konkreten Fall geht es um eine Justizangestellte, die in den Jahren 1996 - 2007 insgesamt auf der Grundlage von 13 befristeten Arbeitsverträgen gearbeitet hat. Ein sachliche Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist nach derzeitger Rechtsprechung dann gegeben, wenn ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Einzig und allein entscheidend ist in diesen Fällen derzeit, dass im Zeit des Vertragsschlusses tatsächlich ein Befristungsfall vorgelegen hat.
Nach § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Missbrauch im Rahmen von mehrfachen Befristungen durch geeignete Maßnahmemn zu verhindern.
Wie steht ihr zu diesen Fällen, in denen tatsächlich permanent ein Vertrtungsbedarf existent war ?