Weniger Internetseiten für den Betriebsrat ?

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  • Hallo,


    heute gab es bei uns eine Diskussion über die Nutzung des Internets. Dass man nicht machen kann was man will, ist mir vollkommen klar. Wir haben eine Firewall, wie sie wohl nahezu jeder heutzutage im Büro haben wird. Auf eine festgelegte Anzahl von Seiten kommen wir also gar nicht erst drauf. Da einigen die Liste ein wenig zu üpppig erschien, wurde das einfach mal angesprochen . Der AG fand das natürlich ziemlich daneben. Vor allem der BR sollte froh sein, dass er so viele Sieten besuchen könnte, das wäre nämlich keine Selbstverständlichkeit.




    Habe ich da was verpasst ?

  • Hallo RIKO,


    da hat er zu Deinem Leidwesen nicht ganz unrecht. Das BAG fordert vom BR, das jener im Rahmen einer sog. Positivliste darlegt, welche Seiten der BR in Bezug auf seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellungen benötigt. Dazu muss er auch konkrete Aufgaben beim Namen nennen, für die er auf die Informationen aus dem Netz angewiesen ist. Es reicht zur Begründung nicht aus, dass man mit dem Netz ja viel schneller zum Ziel kommen kann als wenn man z.B. mühsam die Literatur wälzt, sofern vorhanden. ( BAG 23.8.06 AP Nr. 88 zu § 40 BetrVG 1972 )


    Gruß,


    Lorenz

  • Hallo,
    da denkt man heute etwas anders;
    Die Richter: Internet ist mittlerweile Standard


    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stützt die Entscheidung auf § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehöre das Internet, wie auch das Bundesarbeitsgericht wiederholt festgestellt habe.


    Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben diene, sei Sache des Betriebsrats. Er habe dabei einen Beurteilungsspielraum, müsse aber etwaige entgegenstehende Belange des Arbeitgebers berücksichtigen.


    Nicht nur die Abfassung von Einladungen zu Betriebsratssitzungen und von Sitzungsprotokollen sei mittels PC effektiver. Vielmehr könne auch die Kontrolle und Auswertung der vom Arbeitgeber selbst per EDV erstellten Dienstpläne, Zeiterfassungsnachweise, Urlaubs- und Personalbestandslisten wesentlich zeitsparender und effizienter am PC erfolgen. Vor diesem Hintergrund habe der Betriebsrat die Anschaffungskosten als gering einordnen dürfen.


    Der Betriebsrat habe auch die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich ansehen dürfen. Das sei offenkundig (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.7.2010, 1 TaBV 40 a/09).
    Gruß
    bj

  • Hallo,


    ich finde es schon ziemlich kurios, dass sich ein BR heute noch vor Gericht in Bezug auf die Anschaffung eines Personalcomputers rechtfertigen muss. Ebenfalls Internet ist heutzutage Standard, dem würde ich doch auch mal spontan sehr extrem beipflichten :) .


    Andererseits enthält das Urteil keine direkten Vorgaben zu der Fragestellung, in welchem Umfang genau das Internet zur Verfügung zu stellen ist. Insofern beschränkt sich das LAG auch auf die Leitsätze, die das BAG bereits zu diesem Thema erstellt hat. Insofoern ist also nichts daran geändert worden, dass dem BR lediglich die Seiten zur Verfügung zu stellen sind, die der BR tatsächlich für seine Aufgabenerfüllung benötigt. Im Fitting-Kommentar wird in Rdnr. 134 ebenfalls darauf verwiesen, dass das "OB" der Internetnutzung eigentlich weniger zu problematisieren ist, sondern vielmehr das "Wie". In diesem Zusammenhang wird ebenda vertreten, dass es für die Vermeidung von Missbrauchsfällen ausreichend ist, wenn für den BR die gleichen Sicherheitsvoraussetzungen gelten wie für die restlichen Teile der Belegschaft auch; also: allgemeine Firewall mit Seiten, auf die man von Firmenserver aus nicht gelangt. Dabei handelt es sich aber um eine Mindermeinung. Wenn es tatsächlich zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen sollte, wird auch heute noch die Erfüllung der betriebsratlichen Aufgaben im Mittelpunkt stehen, sodass eine Seitenbeschränkung möglich erscheint, wenn es sich um Inhalte handelt, die mit der Erfüllung der dem BR obliegenden Aufgaben nichts zu tun haben.


    Gruß,


    Sascha

  • Hallo,
    aber nicht mehr seit dem 20.01.2010, hier hat das BAGnseine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Ab dem Zeitpunkt muß der BR nicht mehr darlegen welche Informationen er aus dem Internet benötigt um seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nachzukommen.Eine dahingehende Darlegungung ist lt. BAG entbehrlich, solange es keine berechtigten Interessen des AG gibt. Und das kann nicht an den Seiten liegen die ich als BR benötige. Also keine Rechenschaft mehr.
    Gruß bj

  • Hallo ,


    vielen Dank für Eure Antwortenn.


    Leider habe ich das Problem, dass das Brett vor dem Kopf irgendwie nicht weichen will . Klar ist in jedem Fall, dass Internet heutzutage einfach mit dazu gehört. Das ist ja schon einmal she beruhigend. :)


    Vom Umfang her wäre es aber weiterhin möglich, die Menge an Seiten, die potentiell als besuchbar gelten, herunterzufahren, wenn diese nicht erforderlich für die BR-Arbeit sind, richtig ?

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