Übernahmeverpflichtung vom Chef

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  • Hallo!


    Ich habe gehört das JAV-ler einen Anspruch auf Übernahme haben, es sei denn, der Arbeitgeber widerspricht dem. Das finde ich komisch, weil dann ist das doch kein richtiger Anspruch, oder doch?
    Wäre hammer, wenn ihr mir da was drüber sagen könntet!


    Schönen Tag!
    Gerdi

  • Hallo Gerdi,
    nachfolgend der Kommentar von Däubler;
    Der Auszubildende, der Mitglied einer JAV oder eines anderen in dieser Vorschrift genannten Betriebsverfassungsorgans ist, kann vom AG schriftlich die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verlangen (vgl. DKKWF-Bachner, § 78 a Rn. 4). Das hat innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu geschehen (zur Berechnung der Dreimonatsfrist vgl. Rn. 9). Gründe für das Weiterbeschäftigungsverlangen braucht der Auszubildende nicht anzugeben. Es genügt, wenn das Schreiben in irgendeiner Form den Willen des Auszubildenden zur Weiterbeschäftigung erkennen lässt (GK-Kreutz, Rn. 53).
    Der AG kann, sofern das Weiterbeschäftigungsverlangen gestellt worden ist, den Übergang des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nur durch die Anrufung des ArbG im Wege des Beschlussverfahrens und durch einen für ihn erfolgreichen Beschluss verhindern (vgl. BAG 5. 4. 84, AP Nr. 13 zu § 78 a BetrVG 1972). Der AG wird also auf die »Klägerrolle« verwiesen.
    Gruß bj

  • Hi BJ,


    das klingt ja schonmal sehr gut, nur eine Frage habe ich dann doch noch:
    Mal angenommen, der Chef will mich doch raushaben und verlängert den Ausbildungsvertrag nicht, gibt es dann so die Möglichkeit, ein schnelles Gerichtsverfahren zu bekommen? Weil das kann ja schon eine ganze Weile dauern, bis so ein Prozeß durchgezogen ist und wenn ich in der Zeit keine Baezahlung bekomme, dann habe ich schon ein Problem, weil meine Eltern können mich nur mäßig unterstützen.
    Danke auch für die superschnelle Antwort, das läuft hier echt cool. :thumbup:


    Gruß
    Gerdi

  • Hallo Gerdi,
    nachfolgend der Kommentar von Däubler;
    Der Auszubildende, der Mitglied einer JAV oder eines anderen in dieser Vorschrift genannten Betriebsverfassungsorgans ist, kann vom AG schriftlich die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verlangen (vgl. DKKWF-Bachner, § 78 a Rn. 4). Das hat innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu geschehen (zur Berechnung der Dreimonatsfrist vgl. Rn. 9). Gründe für das Weiterbeschäftigungsverlangen braucht der Auszubildende nicht anzugeben. Es genügt, wenn das Schreiben in irgendeiner Form den Willen des Auszubildenden zur Weiterbeschäftigung erkennen lässt (GK-Kreutz, Rn. 53).
    Der AG kann, sofern das Weiterbeschäftigungsverlangen gestellt worden ist, den Übergang des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nur durch die Anrufung des ArbG im Wege des Beschlussverfahrens und durch einen für ihn erfolgreichen Beschluss verhindern (vgl. BAG 5. 4. 84, AP Nr. 13 zu § 78 a BetrVG 1972). Der AG wird also auf die »Klägerrolle« verwiesen.
    Gruß bj

    Hallo Gerd,
    auch auf die Gefahr hin, dass ich hier offene Türen einlaufe: Du MUSST unbedingt diesen Antrag stellen, wenn du weiterbeschäftigt werden willst, der Anspruch besteht nicht von sich aus!
    Nicht missverstehen: Ich traue dir durchaus zu, dass du lesen kannst, aber ich musste in der Vergangenheit selbst zweimal miterleben, wie besagter Antrag nicht gestellt wurde und dann einige bittere Tränen rollten, weil davon ausgegangen wurde, der Anspruch bestünde so oder so.


    Grüße,
    Ruben

  • Hi BJ,


    das klingt ja schonmal sehr gut, nur eine Frage habe ich dann doch noch:
    Mal angenommen, der Chef will mich doch raushaben und verlängert den Ausbildungsvertrag nicht, gibt es dann so die Möglichkeit, ein schnelles Gerichtsverfahren zu bekommen? Weil das kann ja schon eine ganze Weile dauern, bis so ein Prozeß durchgezogen ist und wenn ich in der Zeit keine Baezahlung bekomme, dann habe ich schon ein Problem, weil meine Eltern können mich nur mäßig unterstützen.
    Danke auch für die superschnelle Antwort, das läuft hier echt cool. :thumbup:


    Gruß
    Gerdi


    Hallo Gerdi,
    wenn Du den schriflichen Antrag, unter Beachtung der Frist gestellt hast und der AG Dich nicht übernehmen will, ist der AG in Verzug und muß klagen.
    Empfehle gewerkschaftliche bzw. einen Fachanwalt für AR zu Hilfe zu nehmen, wenn es erforderlich ist.
    Gruß bj

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