Meldepflicht der Behinderung

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  • Hallo


    Wie mein Name schon sagt bin ich neu hier und vielleicht wurde diese Frage schon mal gestellt, ich habe aber nichts gefunden, deshalb seit bitte nachsichtig, wenn ich offene Türen einrenne. Danke!


    Zur Frage:
    Muss ein Arbeitnehmer seine Schwerbehinderung dem Arbeitgeber angeben? Es geht um einen Fall, bei dem ziemlich sicher ist, dass die Arbeitsleistung nicht betroffen wird, aber die Kollegin befürchtet, dass sich ein derartiges Outing negativ auswirken könnte auf ihre Behandlung usw. Ist sie gesetzlich zu derartigen Angaben verpflichtet? Und wenn ja: was kann schlimmstenfalls passieren?


    Danke!
    Die Regina

  • Hallo Regina,


    eine Verpflichtung gibt es meines Wissens nach nicht.
    Du solltest deine Kollegin allerdings darauf hinweisen, dass eine Berufung auf mögliche Rechte, die Menschen mit Behinderung von Gesetz her zustehen, dann nicht möglich ist.


    Ist ihre Angst vor einer Stigmatisierung denn berechtigt?




    Grüße,


    Camillo

  • Hallo,


    soweit ich weiß, besteht keine Meldepflicht. Aber eigentlich entstehen dem AN durch die Meldung lediglich Vorteile. Das gilt insb. dann, wenn es darum geht, den Arbeitsplatz zu verbessern. Dazu ist der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.


    Gruß,


    Lorenz

  • Na ja, ich weiß ja nicht. Zwar stimmt es wohl, dass den Schwerbehinderten mehr Rechte zustehen. Aber ich könnte mir schon vorstellen, dass sich im betrieblichen Alltag schon einiges ändern könnte. Wenn mich die Behinderung aber bei der Arbeit einschränken würde, würde ich sie sofort melden.


    MfG


    Horst

  • Der schwerbehinderte Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen.
    So ist weder ein behinderter Mensch noch ein schwerbehinderter Mensch von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderung oder Behinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.


    Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann:


    • wenn der schwerbehinderte Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung, die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder

    • seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.



    Aber wenn du als SbM deinen Nachteilsausgleich nutzen willst, solltest die Behinderung angegeben werden. Sinn macht ads aber erst bei Gleichgestellten und ab 50 GdB.



    Gruß

  • Hallo euch allen!
    Ich hatte bisher ganz vergessen, mich für die vielen Beiträge zu bedanken. Dies sei hiermit ganz herzlich nachgeholt!
    Allando: Den unterschiedlichen Schriftbildern deines Beitrags entnehme ich, dass du das irgendwo heraus hier hineinkopiert hast, richtig? Könntest du mir dazu einen Link posten? (Damit will ich überhaupt nicht die Glaubwürdigkeit der Quelle in Frage stellen, vielmehr hoffe ich, dass dort vielleicht noch weitere hilfreiche Infos zur SBV zu finden sind!)


    Liebe Grüße,
    Regina

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