Beiträge von Allando

Hallo,

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Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch

    Haben den AG schon angeschrieben, soll uns alles darlegen welche Aufgaben Sie erfüllen.


    Ob Sie einstellen und kündigen dürfen, ob sie Prokura haben, Einkommen so hoch wie andere lt. Angestellte, auch den Verweis SGB haben wir nicht vergessen. Weiterhin Zuordnung der Leitungsebene.


    Wenn uns die Erklärung des AG nicht reicht evtl. Feststellungsklage einreichen (Statusklage)?




    MfG


    Allando


    Allando

    Hallo alle Mitstreiter/innen.


    Frage:


    Wir erhielten Mitteilung des AG das 2 bisherige Angestellte zum leitenten Angestellten ernannt wurden.Zusatz zum Arbeitsvertrag halt.


    Ist hier keine Änderungskündigung zu machen, da sich ja das Angestelltenverh. ändert?




    Gruß


    Allando

    Also mein Bestseller oder die Onlinedatenbank


    SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen


    Kommentar und Rechtssammlung zur Fortsetzung


    Bernhard Knittel


    Ausstattung: Ordner incl. CD-ROM


    ISBN: 978-3-7747-0140-3



    Gruß

    Der schwerbehinderte Mensch ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für ihn ungünstige Umstände von sich aus mitzuteilen.
    So ist weder ein behinderter Mensch noch ein schwerbehinderter Mensch von sich aus verpflichtet, seine Schwerbehinderung oder Behinderung im Vorstellungsgespräch oder in seiner Bewerbung auf eine Arbeitsstelle zu offenbaren.


    Eine Offenbarungspflicht besteht allerdings dann:


    • wenn der schwerbehinderte Bewerber erkennen muss, dass er aufgrund seiner Behinderung, die von ihm geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder

    • seine Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist.



    Aber wenn du als SbM deinen Nachteilsausgleich nutzen willst, solltest die Behinderung angegeben werden. Sinn macht ads aber erst bei Gleichgestellten und ab 50 GdB.



    Gruß