Einstellung mit zu hohem Gehalt!

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  • Hallo,


    ich weiß es ist eine altes Thema jedes Betriebsrates, Mitspracherecht bei Einstellung. Da ich aber erst dieses Jahr zum BR gewählt wurde, bin ich da noch nicht konform in den ganzen Regelwerk.


    Vielleicht ist diese Situation auch etwas komplizierter.


    Wir sind eine IT-Abteilung mit zwei Standorten und einem BR. An beiden Standorten gibt es die gleich Abteilung Support.
    In der einen Abteilung ging eine Frau in Elternzeit, für Sie wurde einen Aushilfe mit 75% eingestellt. Nach einem Jahr wurde diese Stelle auf 100% hoch gestuft inkl. seinem Gehalt. ohne den BR zu informieren. Die Frau ist noch in Elternzeit. Jetzt soll diese Aushilfe einen Festen Vertrag bekommen und mit einem Gehalt das über dem durchschnitt der entsprechenden Abteilung liegt. Die Qualifikation und das Alter der Aushilfe liegt unterm Durchschnitt. Die entsprechenden Abteilung wurden auch schon länger bei Gehaltserhöhungen nicht berücksichtigt.


    Im ersten Schritt haben wir der Einstellung widersprochen, weil uns Unterlagen gefehlt haben. Wir haben im Grunde nichts gegen Einstellung, aber wir sind nicht ganz mit der Einstufung des Mitarbeiter zufrieden.
    Was können wir als BR machen, damit eine Gleichberechtigung eintritt.


    cu Michael

  • Hallo Michael,


    ganz so einfach ist es mit dem MBR im Betriebsrat leider nicht.


    § 99 differenziert zwischen der Einstellung und der Eingruppierung, unabhängig davon, ob sie zum ersten Mal oder mehrmalig statgefunden hat. Da es hier ja so aussieht, als dass gegen die Einstellung an sich keine Einwände existieren, wäre hier also die zuletzt erfolgte Eingruppierung relevant. FÜr die Einschlägigkeit des Tatbestandsmerkmals der Eingruppierung setzt das BAG ( BAG (20.12.88 AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG) voraus, dass tatsächlich eine Lohn oder Gehaltsgruppenordnung existent ist. Ihr habt den Durch schnitt gebildet und sodann die Daten der Aushilfe damit abgeglichen. Das habt Ihr wahrscheinlich selbstständig gemacht, oder gibt es dazu eine Regelung ?


    Sollte es eine solche geben, wird im Fitting dazu in § 99 Rdnr.95: " Vereinbart der AG mit dem AN bei Einstellung oder Versetzung eine Vergütung nach einer höheren Tarifgruppe, als die der Tätigkeit entsprechenden, dann hat eine der MB des BR unterliegende Eingruppierung in diese, der Tätigkeit entsprechenden Tarifgruppe zu erfolgen; bei dem "überschießenden" Teil der Vergütung handelt es sich um ein übertarifliches Entgelt, das sich als arbeitsvertragliches Element der Beurteilung des BR entzieht "


    Mit § 99 BetrvG käme man nicht weiter.


    Ähnlich sieht es mit der Generalklausel des § 87 I Nr. 10 BetrvG aus:


    Zum einen findet es nur bei sog. kollektiven Tatbeständen, wie zB. einer Betriebsvereinbarung. Wenn, so wie es in diesem Fall zu sein scheint, um einen einzelnen Arbeitsvertrag handelt, fliegt man aus dem Tatbestand der Regelung des § 87 BetrVG heraus. Zu denken wäre evtl. an ein MBR in Bezug auf womöglich unterlassene Lohnerhöhungen zulasten der bereits angestellten Kollegen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach herrschender Auffassung § 87 BetrVG auch bei den sog. Geldfaktoren keine Anwendung findet. Das BAG hat dazu festgestellt, dass auch die Lohnöhe unter diesen Begriff fällt und somit ein MBR allein in diesem Bereich nicht statthaft ist. Im Rahmen geht es vielmehr um die Lohngestaltung, also die Regelungsysteme, zur Bildung bzw Bemessung des Gesamtlohns herangezogen werden.


    Aus diesem Grund kommt man mit § 87 I Nr. 10 BetrVG auch nicht weiter.



    Sofern kein Tarifvertrag vorliegt und auch keine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema ergangen sind, wäre über die Anwendung des arbeisrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nachzudenken. Bevor dieser zur Anwendung kommt, darf nicht vergessen werden, dass auch eine Anwendung des § 612 a III BGB möglich erscheint. Diese Anspruchsgrundlage geht dem allgemeinen Grundsatz immer dann vor, wenn es um die Lohngleichheit von Männern und Frauen geht. ( Da hier lediglich von Aushilfe die Rede ist, weiß man leider nicht, ob diese Vorschrift evtl. nicht auch zum Tragen kommen könnte. )


    Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes scheitert jedoch auch hier an der einzelgvertraglichen Regelung. Dies ist durch das BAG - Urteil v. 18.11.2003 (NZA 2004, 803) so gesehen worden. In diesem Fall hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang gegenüber dem Gleichbehandlungsgrundsatz- Der Arbeitgeber ist somit also in der Lage, (sofern höherrangiges Recht selbstverständlich nicht entgegensteht), die Lohnhöhe frei auszuhandeln, ohne auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rücksichtnehmen zu müssen.


  • Hallo Michael,
    der
    Betriebsrat ist nicht berechtigt, eine Einstellung mit der Begründung
    abzulehnen, die Eingruppierung sei falsch oder nicht erfolgt. Die
    Zustimmungsverweigerung hat sich deshalb auf die Eingruppierung zu
    beschränken, falls es zur Einstellung keine gesonderten Gründe
    gibt.

    Gruß bj

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