1 vorsitzender steht auf der falschen seite

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo Kolleginnen und Kollegen ,

    ich bin nun seit 2006 BetriebsratsMitglied . damals waren wir noch zu 7 .


    Seit diesem Jahr nur noch zu 3 . Musste leider in meinem ersten Jahr gleich bei einem


    Sozialplan mitwirken . Nun zu meinem Problem , ich oder wir haben da festgestellt das unser


    1 Vorsitzender sehr gut kann mit der Personalabteilung ( mit dem personalreferenten ) .


    Es wurde dieses jahr bei der BR wahl sogar 16 Außendienstmitarbeiter auf unser werk geschrieben damit er überhaupt wieder in den BR kommt .


    Seht ihr da ein Chance irgendetwas zu unternehmen .


    Es finden auch immer Gespräche ( telefonisch oder Mündlich ) von den beiden statt.


    Vor jeder BR Versammlung , auf nachfrage von mir ist es immer privater natur .


    Gruß Mrg67


  • Hallo Mrg67,
    solange nicht gegen Gesetze verstossen wird, ist es legitim.
    Gruß bj

  • Hallo!
    Blackjack hat vollkommen recht: Das Verhalten des Vorsitzenden mag suspekt sein, aber der Umstand, dass er mit der Personalabteilung gut kann, besagt ja bisher nicht, dass er irgendetwas getan hat, was den Gesetzen zuwider läuft oder seine Fähigkeiten als BRM in Frage stellt. Über die Inhalte der besagten Gespräche kann bisher doch nur spekuliert werden.
    Oder hat es bisher wahrnehmbare Auswirkungen auf seine BR-Integrität gegeben?


    Grüße,
    Jörn

  • Hallo,


    es ist alles richtig, was Ihr sagt´. Gesetzliche Bestimmungen oder ein Verhaltenskodex dem sich ein BR-Vorsitzender unterziehen muss, ist auch mir nicht bekannt.


    Nichts desto trotz ist es nicht so, als dass er tun und lassen könnte, was er wollte, auch dann nicht, wenn er sich im legitimen Rahmen befindet. Denn was der Vorsitzende auf der einen Seite an Freiheit genießt, büßt er an anderer Stelle auch wieder ein: Er steht der Mehrheitd es BR schutzlos gegenüber.


    Sowohl der Vorsitzende als auch sein/e Stellvertreter können jederzeit durch einen Mehrheitsbeschluss aus dem Amt abberufen werfen. (BAG 26.1.62 AP Nr. 8 zu § 626). Dieser Beschluss allein reicht aus. Es müssen keine besonderen Kriterien erfüllt sein, die den Abberufsungsbeschluss rechtfertigen. Wenn die Mehrheit dafür gestimmt hat, ist er den Vorsitz los. Das bedeutet jedoch nicht, dass man sich damit dieser Person auf betriebsratlicher Ebene vollständig entledigt hat. Er verliert sein Amt, bleibt aber weiterhin BR-Mitglied.


    Gerade in einem kleinen BR ist die Aktion sicherlich nicht ganz ohne. Nichts desto trotz sollte man sich überlegen, ob man sein Verhalten weiter duldet bzw. aus Gründen des Betriebs- (rats-) friedens sich das weiter antut.


    Man ist also nicht dazu gezwungen, Vorkommnisse dieser Art schlichtweg zu dulden.


    Gruß,


    Sascha

  • Hallo euch allen!
    stelko: Du hast natürlich vollkommen recht, dass die Abberufung grundsätzlich als Möglichkeit in Betracht kommt, aber -mein Wissenstand ist logischerweise begrenzt, vielleicht kann MRG67 uns ja noch ein bisschen mehr darüber berichten- in der geschilderten Situation fände ich das gelinde gesagt übereilt: Das Abberufungsverfahren ist eine ziemlich harte Waffe, von der nur im äußersten "Notfall" Gebrauch gemacht werden sollte. Und zwar nicht nur, weil in diesem konkreten Fall keine Sicherheit dahingehend besteht, dass der Vorsitzende irgendwelche krummen Touren fährt, sondern weil die all zu leichtfertige Verwendung nicht dazu beitragen dürfte, die Suche nach einer neuen Person, die den Vorsitz übernehmen würde, zu erleichtern...


    Grüße,
    Jörn

  • Moin Leut,
    man liest in den verschiedenen Foren immer wieder etwas über Abberufung bzw. ziehen des 23er.
    Wie lange/schnell glaubt ihr denn, geht soetwas?
    Beispiel Abberufung über den TOP;
    BRV läd zur Sitzung und weigert sich dies auf die Tagesordnung zu setzen. Das zieht sich dann erst mal hin.
    Rest BR stellt grobe Pflichtverletzung fest und geht den gerichtlichen Weg usw., bis dann eine Entscheidung ergeht, stehen die nächsten Neuwahlen an.
    Soviel zur Abberufung.
    Gruß bj

  • Hi Blackjack,


    interessanter Punkt, über den ich so nie nachgedacht habe. Liegt vermutlich daran, dass ich das Mittel der Abberufung nur in der Theorie kenne, mich also nicht entsinnen kann, jemals gehört zu haben, dass es tatsächlich umgesetzt wurde...


    Grüße,
    Jörn

  • Euer BR besteht aus drei Mitgliedern und die beiden neben dem BRV haben erkannt, dass der BRV mit dem AG unter einer Decke steckt? Dann solltet ihr mit Euren beiden Stimmen doch in der Lage sein, allzu arbeitgeberfreundliche Abstimmungsergebnisse dort, wo es möglich ist, zu verhindern.


    Auch kann Euch keiner daran hindern, dem BRV ganz offen zu sagen, was ihr von seiner Kungelei mit dem Personalreferenten haltet und mal zu sehen, wie er reagiert.


    Und natürlich sollte der BR offensiv Transparenz von seinem BRV fordern. Es kann nicht angehen, dass der BRV Dinge weiß, die er dem BR vorenthält.


    Ihn abzuberufen ist also mMn gar nicht nötig. Und dass der bei der nächsten Wahl nicht mehr BRV wird, sollte auch machbar sein, oder?

  • Hallo,


    dieses Posting habe ich vor allem auf der Grundlage, dass es sich hier um einen dreiköpfigen BR handelt, gemacht. Desto mehr Mitglieder der BR hat und desto gespaltener die Lager unter sich sind, desto schwieriger wird es; das ist vollkommen klar. Nur wenn es hier so ist, das 2 der 3 Personen dafür sein sollten, sehe ich keine weiteren Probleme in der unmittelbaren Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes.


    Schönen Gruß,


    Sascha


  • Hallo Sascha,
    wo siehst Du eine grobe Pflichtverletzung?
    Deine Empfehlung halte ich für sehr gefährlich. Wenn, dann sollte man zumindest den Weg beschreiben, der Chance gewährt.
    Anmerkung aus dem Erfurter was keinen Ausschluss begründet; Keine groben Pflichtverletzungen sind Streitigkeiten im BR auf Grund
    unterschiedlicher Standpunkte (BAG 5. 9. 1967 AP BetrVG § 23 Nr.8),
    irrtümlicher Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtl. Pflichten (ArbG Paderborn
    8. 2. 1973 BB 1973,335),
    Streikaufruf im Betrieb, der nicht in der Funktion als BRmitglied geschieht (LAG
    D 18. 9. 1975 BB 1975, 1302),
    Werbung für eine Gewerkschaft, wenn dabei kein Druck ausgeübt wird (BVerwG 15.
    1. 1960 AP PersVG § 26 Nr.2),
    mangelnde Kompromissbereitschaft ggü. dem AG (DKK/Trittin Rn. 20),
    Strafanzeige gegen den AG, die keine absichtl. unwahren Anschuldigungen enthält
    (LAG BW 25. 10. 1957 AP BetrVG § 78 Nr.2),
    Information der zust. Behörden über sicherheitstechnische Mängel (Fitting
    Rn. 20), Vertreten eines nicht vollkommen abwegigen Rechtsstandpunkts (BAG 19.
    4. 1989 AP BetrVG 1972 § 40 Nr.29),
    Weitergabe von Tatsachen, die auf einer BRsitzung erörtert wurden und nicht der
    Schweigepflicht un­ter­liegen (BAG 5. 9. 1967 AP BetrVG § 23 Nr.8).
    Gruß bj
    Wie die smileys reinkommen weiß ich jetzt nicht. sollte 2 sein

  • Hallo blackjack,


    auf die Norm des § 23 BetrVG habe ich gar nicht verwiesen. Auf diese Norm kommt es in dem Fall, in dem es "lediglich" darum geht, die Amtsdauer des BRvorsitzes zu beenden, nämlich gar nicht an. Ich habe in meinem Posting aus diesem Grund dazugeschrieben:


    ... Das bedeutet jedoch nicht, dass man sich damit dieser Person auf betriebsratlicher Ebene vollständig entledigt hat. Er verliert sein Amt, bleibt aber weiterhin BR-Mitglied. ...




    Wenn einem diese Tatsache missfallen sollte, also die gesamte Mitgliedschaft im BR beendet werden soll, dann wäre selbstverständlich der Weg über § 23 BetrVG zu wählen; und dieser Weg schlicht und ergreifend nicht möglich. Aus diesem Grund habe ich in meinem Posting diese Möglichkeit auch gar nicht erst angesprochen: § 23 BetrVG ist in diesem Fall auch nicht entsprechend anwendbar ( so Fitting-Kommentar §26 Rdnr. 20; der aber auf die Möglichkeit verweist, die Wahl (sofern die Frist gewahrt worden ist), anzufechten).


    Als BRvorsitzender hat man einige Freiheiten, was sich insb. daran zeigt, dass man auf gesetzlicher Ebene keine exakten Verhaltensregeln für die Amtsausübung findet. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass dies ein Freibrief ist. § 26 I BetrVG legt fest, dass der BR (aus seiner Mitte) den Vorsitz wählt; und er ist auch jener, der diese Wahl durch eine Abberufungswahl wieder rückgängig machen kann.


    Gruß,


    Sascha

  • Sascha auch das wird ohne weiteres nicht gelingen, wenn der BRV, die Abwahl/Neuwahl nicht als TOP aufnimmt. Und dann wären wir am 23er.
    Hier sprech ich aus eigener Erfahrung, bei uns zögerte sich die Abwahl ca. 18 Monate hin. Und wenn der damalige BRV etwas cleverer gewesen wäre, hätte es noch länger gedauert.
    In dem hier beschriebenen Fall sehe ich eher kleinere Grabenkämpfe innerhalb des Gremiums.
    Gruß bj

  • Hallo blackjack,


    auf den § 23 BetrvG bin ich in diesem Zusammenhang lediglich im Rahmen von Fallkonstellationen gestoßen, in denen der BR dem Antrag auf Einberufung der BR-Sitzung generell nicht entspricht.


    In Fällen, in denen der BRV den beantragten Punkt nicht auf die Tagesordnung setzt oder besser noch; gar keine TO der Einladung beifügt, biete sich meines Wissens nach folgende Möglichkeit: Der beantragte Gegenstand, der mangels ordnungsgemäß erfolgter Ladung nicht beschlossen werden, sofern nicht : Literaturmeinung: die Mehrheit ; aber praktisch relevanter, da vonseiten des BAG und Teilen der Literatur vertreten: alle Betriebsratsmitglieder erscheinen und sich auch allesamt damit einverstanden erklären, dass über den Punkt beschlossen wird. Da der BRV selbst aufgrund der Angelegenheit persönlich betroffen ist und damit nach BAG 19.3.03 AP Nr. 77 zu § 40 BetrvG 1972 selbst wegen unmittelbarer Betroffenheit als verhindert gilt , rückt nach § 25 II BetrvG für den Stellvertreter, der seinerseits den BRV vertritt, ein Ersatzmitglied nach.


    Wenn dieses Ersatzmitglied folglich nicht der gleichen Meinung ist, sind somit sämtliche Mühen umsonst gewesen. Anderseits sollte nicht vergessen werden, dass der BRV (wie jedes andere BR.Mitglied im Falle persönlich-unmittelbarer Betroffenheit auch) laut herrschender Ansicht während der Sitzung nicht das Recht besitzt, an den Beratungsgesprächen teilzunehmen.


    Gruß,


    Sascha

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!