Überstunden bei Teilerwerbsminderungsrente und GdB70

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  • Es wird immer wieder erwartet, dass die Urlaubsvertretung durchgeführt wird.Bisher war die Bereitschaft, 1 Woche durchzuarbeiten, erwartet wird aber die gesamte Urlaubsvertretung, d.h. bis 3,5 Wochen am Stück.


    Reguläre Arbeitstage: Mi-Fr (Hintergrund, Entfernung zum Arbeitsplatz 80 km einfach), diese Regelung ist auch schon ziemlich am Anschlag.


    Durch die Urlaubsvertretung kommen nicht nur 2 zusätzliche Tage sondern auch deuttlich mehr Stunden zusammen.


    Der GdB selbst bietet hier kein Schutz, Überstunden können angeordnet werden (keine Mehrarbeit!). Wie sieht die Situation aufgrund der Teilerwerbsminderungsrente aus?


    Wo finde ich hierzu etwas?


    Grüße


    CS

  • Hallo CSchmid,


    ich vermute einmal, dass hier der allgemeine Grundsatz des ArbZG in Bezug auf Überstunden zum Tragen kommen wird. Überstunden sind insoweit zulässig als dass sie den Vorgaben des ArbZG entsprechen ud zumutbar sind.


    Im Falle einer gesundheitsbedingten Teilerwerbsminderungsrente wird man, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, wahrscheinlich nur mit dem Kriterium der Zumutbarkeit weiterkommen. An dieser Stelle wird wahrscheinlich ein arbeitsmedizinisches Gutachten, welches feststellt, inwieweit eine Belastung zumutbar ist, den meisten Erfolg bringen. Dagegen kann sodann auch der Arbeitgeber nichts mehr einwenden.


    Lieber Gruß,


    Lorenz

  • Hallo Lorenz,


    ich habe auch einmal ein wenig gesucht. Sonderlich viel dazu finden können habe ich leider auch nicht. Aber es ist schon so, wie Du es sagst. Sobald von medizinischer Seite aus ein Überbelastung festgesetellt wird, ergibt sich aus § 618 BGB, dass der AG im Rahmen seiner Fürsorgeverpflichtung dafür zu sorgen hat, dass es eben nicht zu einem solchen Anfall von Arbeitszeit für den betroffenen Arbeitnehmer kann. Da kann er machen was er will



    Schönen Gruß,


    Sascha


  • HalloCSchmidt,


    wende Dich doch mal an den BR, der ist doch in der Mitbestimmung.


    Gruß bj

  • Das ist richtig


    Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht zur Frage ob und inwieseit umfangsmäßig Überstunden zu leisten sind. Ferner kann auch dieser darüber mitbestimmen, Wer genau an der ABleitung dieser Überstunden beteiligt sein soll.


    Das BAG hat dieses Mitbestimmumngsrecht ausdrückliuch auf Teilzeitbeschäftigte ausgedehnt. ( BAG 16.7. 91, 23.7.96. AP Nr. 44, 68 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit)


    Wenn es tatsächlich so sein sollte, dass die ärztlichen Festsetzungen eigentlich eher dafür sprechen als gegen die Ableistung der Überstunden , kann der BR also unter Umständen über sein Mitbestimmungsrecht eine Inititative dahingehend ergreifen, dass eine andere Person diese Stunden übernimmt.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo,


    von einem Bekannten habe ich gehört, dass die Wegezeit zum Arbeitsplatz täglich nicht mehr als pro Arbeitstag 150 Minuten (2,5 Stunden) in Anspruch nehmen darf. Es müssen innerhalb dieser Zeit als sowohl Hin- als auch Rückweg zu bewältigen sein.


    Bei 80 Kilometern kann das je nach Wegstrecke schon einmal durchaus happig werden. Kommt halt ganz darauf an, wie man fahren muss . Viel macht mit Sicherheit auch aus, ob man mit der Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, vor allem denn wenn es um das Thema Umsteigen geht.

  • Hallo,


    von einem Bekannten habe ich gehört, dass die Wegezeit zum Arbeitsplatz täglich nicht mehr als pro Arbeitstag 150 Minuten (2,5 Stunden) in Anspruch nehmen darf. Es müssen innerhalb dieser Zeit als sowohl Hin- als auch Rückweg zu bewältigen sein.


    Bei 80 Kilometern kann das je nach Wegstrecke schon einmal durchaus happig werden. Kommt halt ganz darauf an, wie man fahren muss . Viel macht mit Sicherheit auch aus, ob man mit der Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, vor allem denn wenn es um das Thema Umsteigen geht.


    Hallo,


    Bei Vollzeitstellen liegt die zumutbareWegezeit bei zweieinhalb Stunden. (einfach)
    Es gilt die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes ( die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich Wartezeiten und Zeiten für Fußwege sind grundsätzlich zugrunde zu legen ). Meines Wissens im SGB III geregelt.


    Gruß bj

  • Hallo.


    hier käme sodann wahrscheinlich § 121 SGB III zur Geltung


    Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.

  • Hallo.


    hier käme sodann wahrscheinlich § 121 SGB III zur Geltung


    Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.


    Hallo,


    genau, :thumbup:

  • habe gerade etwas zu diesem Thema gefunden:


    Auch Teilzeitbeschäftigte sind in dem Schutzbereich des § 124 SGB IX einbezogen. Die Vorschrift ist auf Teilzeitbeschäftigte jedoch nicht schon dann anwendbar, wenn sie ihre persönliche tägliche Arbeitszeit überschreiten, sondern erst, wenn die gesetzliche tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Bei teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Menschen mit einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden ist § 124 SGB IX daher bis zum Erreichen der 8-Stunden-Grenze mangels Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar. Bei einer arbeitgeberseitigen Anordnung zur vorübergehenden Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über die individuelle normale tägliche Arbeitszeit hinaus bis unterhalb 8 Stunden kann in besonderen Einzelfällen aber außerhalb des § 124 SGB IX ein Anspruch eines schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten auf Freistellung von dieser vorübergehend zusätzlich angeordneten Arbeitszeit bestehen: Voraussetzung ist, dass die Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX erfolgt und der betroffene behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, auch nur vorübergehend arbeitstäglich mehr als die von ihm normalerweise zu erbringende Arbeitszeit zu leisten. In diesem Fall kann sich der schwerbehinderte Mensch auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, die auch Arbeitszeitfragen umfasst („... Gestaltung... der Arbeitszeit...“), in entsprechender Anwendung des Urteils des BAG vom 03.12.2002 zur Nachtarbeit berufen. (Quelle http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html)


    Einfach so zur Ergänzung.



    Herzliche Grüße

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