Beiträge von CSchmidt

Hallo,

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    habe gerade etwas zu diesem Thema gefunden:


    Auch Teilzeitbeschäftigte sind in dem Schutzbereich des § 124 SGB IX einbezogen. Die Vorschrift ist auf Teilzeitbeschäftigte jedoch nicht schon dann anwendbar, wenn sie ihre persönliche tägliche Arbeitszeit überschreiten, sondern erst, wenn die gesetzliche tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Bei teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Menschen mit einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden ist § 124 SGB IX daher bis zum Erreichen der 8-Stunden-Grenze mangels Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar. Bei einer arbeitgeberseitigen Anordnung zur vorübergehenden Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über die individuelle normale tägliche Arbeitszeit hinaus bis unterhalb 8 Stunden kann in besonderen Einzelfällen aber außerhalb des § 124 SGB IX ein Anspruch eines schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten auf Freistellung von dieser vorübergehend zusätzlich angeordneten Arbeitszeit bestehen: Voraussetzung ist, dass die Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX erfolgt und der betroffene behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, auch nur vorübergehend arbeitstäglich mehr als die von ihm normalerweise zu erbringende Arbeitszeit zu leisten. In diesem Fall kann sich der schwerbehinderte Mensch auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, die auch Arbeitszeitfragen umfasst („... Gestaltung... der Arbeitszeit...“), in entsprechender Anwendung des Urteils des BAG vom 03.12.2002 zur Nachtarbeit berufen. (Quelle http://www.schwbv.de/mehrarbeit.html)


    Einfach so zur Ergänzung.



    Herzliche Grüße

    Hallo,


    bisher hat mein AG auf Nachfrage mir (SBV) die Infos gegeben (mit und ohne GdB). Der BR wurde bisher überhaupt nicht informiert. Ein BEM (es finden eben Gespräche zwischen AG und MA statt) ist bei uns derzeit nicht vorhanden.
    Jetzt bekam ich folgende Antwort:

    Zitat

    Wir haben in § 84, Abs. 2 SGB IX Folgendes gefunden: Der Arbeitgeber hat nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit Zustimmung der betroffenen Person den Betriebs- oder Personalrat bereits dann zu unterrichten, sobald der Beschäftigte- länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig krank ist.
    Nur soweit der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, gilt eine Besonderheit: Der Arbeitgeber hat dann nicht nur mit dem Betriebsrat, sondern "außerdem mit der SBV" die Möglichkeit zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt sowie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.


    Sollte also ein schwerbehinderter Mitarbeiter zukünftig wünschen, dass die SBV informiert wird, werden wir das selbstverständlich tun. Über die Mitarbeiter die nicht schwerbehindert sind werden wir, sofern vom Mitarbeiter gewünscht, den BR informieren.


    Wie kann ich argumentieren, dass diese Information nicht von der Zustimmung des Mitarbeiters abhängig ist? Oder gibt es hier keinen Ansatz? Vielen Dank.

    Es wird immer wieder erwartet, dass die Urlaubsvertretung durchgeführt wird.Bisher war die Bereitschaft, 1 Woche durchzuarbeiten, erwartet wird aber die gesamte Urlaubsvertretung, d.h. bis 3,5 Wochen am Stück.


    Reguläre Arbeitstage: Mi-Fr (Hintergrund, Entfernung zum Arbeitsplatz 80 km einfach), diese Regelung ist auch schon ziemlich am Anschlag.


    Durch die Urlaubsvertretung kommen nicht nur 2 zusätzliche Tage sondern auch deuttlich mehr Stunden zusammen.


    Der GdB selbst bietet hier kein Schutz, Überstunden können angeordnet werden (keine Mehrarbeit!). Wie sieht die Situation aufgrund der Teilerwerbsminderungsrente aus?


    Wo finde ich hierzu etwas?


    Grüße


    CS

    Vielen Dank. Mir war vorher nicht klar, dass es sich hier um eine "und" Regelung handelt.



    Nach § 18 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwVWO) ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, wenn ein Betrieb oder eine Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinander liegenden Teilen besteht und dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind.

    Hallo,


    zu diesem Thema sind folgende Fragen aufgetreten:


    ist der AN verpflichtet dem AG mitzuteilen, dass er eine
    a.) teilweise Erwebsminderungsrente
    b.) volle Erwerbsminderungsrente
    bezieht.
    Vor allem mit dem Hintergrund, dass der AN bereits Teilzeit arbeitet.


    Kann der AG bei einer vollen Erwerbsminderungsrente den Arbeitsvertrag auflösen (Kündigung/Aufhebungsvertrag) auch wenn eine TZ unter 15 Std. möglich wäre?


    Vielen Dank. Grüßle CS