Arbeitsplatzauschreibungen.

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  • Hallo liebes Forum!


    Frisch aus dem Urlaub zurück und gleich wieder eine Frage:
    Laut § 93 BetrVG kann der BR verlangen, dass zu neu vergebende Stellen vor der öffentlichen Ausschreibung betriebsintern ausgeschrieben werden.
    So ist das in der Vergangenheit bei uns auch gehandhabt worden. Jetzt frage ich mich, ob sich daraus so etwas wie Gewohnheitsrecht entwickelt oder ob der AG von dieser Praxis abweichen kann, wenn er die Stelle direkt öffentlich ausschreiben will?

  • Hallo Camillo,


    wenn der BR von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hat bzw macht, dann kann der AG entscheiden, ob er intern oder öffentlich ausschreiben will. Wenn es euch also wichtig ist, dass er auch dieses Mal vorher intern ausschreibt, müsst ihr als BR aktiv werden.


    Beste Grüße,
    dillan.

  • Hmmmm - hört sich wiederum nach einem Fall der betrieblichen Übung an.


    Böse Falle: Jener kann sich nut zugunsten einzelner Arbeitgeber auswirken> da es hier um den BR geht, greift dieses Rechtsinstitut also nicht .


    Das bedeutet aber nicht, dass der § 93 BetrVG diesbezüglich zu unterschätzen ist: Aus dem Fitting Kommentar geht aus dem in den Randnummern 18 und 19 hervor, dass der BR zwar nicht direkt auf das Ausschreibeverhalten des AG einwirken kann, aber nach der Entscheidung des AG für einen Bewerber seine Zustimmung i.S:v. § 99 II Nr. 5 BetrVG verweigern kann. Damit kann man also schon von einner Möglichkeit zugunsten des BR sprechen, Zwang auf den AG auszüben. Denn der AG muss im Falle der Weigerung die Stellenausschreibung nochmals vornehmen.


    Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund nicht vorliegt, wenn kein vorheritges Verlangen des BR oder eine Vereinbarung über die Ausschreibung vorliegt.


    Gruß,


    Lorenz

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