Mitarbeiterbefragung

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage in Bezug auf eine Mitarbeiterbefragung.


    Ein Kollege der Intensivstation in unserer Klinik möchte im Rahmen seiner Fachweiterbildung zur Stationsleitung eine Mitarbeiterbefragung die nur die Intensivstation betrifft für seine Facharbeit durchführen.


    Er hat mich gefragt ob der Betriebsrat dieser erst zustimmen muß. Im Internet finde ich nur Beiträge die sich auf eine Mitarbeiterbefragung seitens der Geschäftsführung beziehen.


    Hat jemand von Euch einen Tipp für mich?


    Vielen Dank im vorraus


    Gruß Sebastian

  • Hallo Sebastian,


    in Bezug auf Personalfragebägen gilt § 94 BetrVG.


    Nur: Hier handelt es sich um einen exotischen Fall. § 94 BetrVG behandelt eher die "Klassiker"; zum einen Personalfragebögen, die Bewerber im Rahmen der Einstellungsformalien ausfüllen sollen, zum anderen Fragebögen für die Belegschaft, um einen Überblick zu bekommen, der im Bereich des Personalmanagements oder dem Bereich Human Ressources von Bedeutung sein könnte.


    In Eurem Bereich scheint es sich ja eher um eine Befragung auf kollegialer Ebene zu handeln. Aber auch dort ist Vorsicht geboten: § 94 findet zwar klassischerweise Anwendung auf Fälle, in denen der AG seinerseits Befragungen erhebt. Andererseits ist es für § 94 BetrVG irrelevnat, wer genau die Befragung durchführt bzw die Daten erhebt.


    Letztlich besteht die Gefahr, dass der AG aus der Befragung womöglich einen Nutzen ziehen kann, wenn die Arbeit nach erolgreichem Bestehen Eures Kollegen veröffentlicht wird. Vor diesem Zusammenhang sollte man sich vor Augen führen, welcher Natur die Fragen sind und welchen Nutzen der Arbeitgeber haben wird, wenn er sich die Arbeit einmal zu Gemüte führt. Lässt sich die Gefahr erkennen, dass die Befragung sich nachteilig zulasten der Belegschaft oder sogar einzelner Mitarbeiter auswirken könnte, wird es sicherlich sinnvoll sein, den Kontakt zum BR zu suchen, um nachträglichen Ärgernissen aus dem Weg zu gehen.


    Sicher ist sicher,


    Sascha

  • Hallo,
    noch eine kleine Anmerkung:
    der Kollege muß zunächst mit dem Arbeitgeber besprechen, ob er eine Mitarbeiterbefragung durchführen darf. Der Arbeitgeber muß seinerseits prüfen, ob er selbst eine Mitarbeiterbefragung mit dem entsprechenden Fragekatalog durchführen dürfte. Der Mitarbeiter darf nicht mehr als der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muß prüfen, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat und insofern zu beteiligen ist.
    Wie das bei Euch abgelaufen ist, kann ich aus der Schilderung nicht genau erkennen.
    Viele Grüße,
    Sybille Wasmund (Moderatorin)

  • Hallo allerseits,


    ich halte von diesen Fragebögen relativ wenig.


    Wenn zugleich der BR die Bögen inhaltlich prüft, dann ist das einerlei. Der Arbeitnehmer wird diese Prüfung in jedem Fall auch eigenständig vornehmen und sich bei der Beantwortung gewiss nicht ins eigene Fleisch schneiden. Aus diesem Grund bin ich den Ergebnissen, zu denen man auf diese Art und Weise gelangt, auch sehr vorbehalten. Ein Fragebogen entbindet den Chef oder den Vorgesetzen nicht davon, sich intensiv mit dem Mitarbeitern auseinandersetzen zu müssen, um de facto wirklich zu wissen, wie die Lage seines Unternehemens in personeller Sicht ist.


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Bei einer Ausgestaltung einer Mitarbeiterbefragung sind folgende Punkte zu beachten.




    · Mitarbeiterbefragungen sind nur auf freiwilliger Basis zulässig.


    Wegen der abgefragten subjektiven Einschätzungen und Bewertungen


    können mangels Rechtsgrundlage Mitarbeiter nicht zur Teilnahme


    verpflichtet werden.



    · Wesentliche Bedeutung kommt einer vorherigen umfassenden Aufklärung und Information der Mitarbeiter zu: Der Hinweis auf die Freiwilligkeit ist in die Fragebögen selbst aufzunehmen und sollte drucktechnisch hervorgehoben werden.



    · Die MA sind über den Ablauf, den Gegenstand und den Zweck / Ziele der Befragung und darüber, durch wen, und für wen die Daten erhoben und verarbeitet werden zu informieren. Auch sollten die MA darüber aufgeklärt werden, welche Auswertungen konkret vorgesehen sind und wo und wie lange die Daten aufbewahrt / archiviert werden.




    · Eine Überwachung von Leistung oder Verhalten von MA im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG sollte nicht stattfinden. Diesbezügliche personenbezogene Auswertungen werden nicht durchgeführt. Maßnamen, die auf Informationen beruhen, die unter Verletzung dieser Absprache gewonnen werden sind unwirksam.






    Bei Mitarbeiterbefragungen zur Qualifizierung


    • Wird Qualifizierungsbedarf festgestellt, berät sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über durchzuführende Maßnahmen. Diese Beratungen sind gemäß § 92 BetrVG anhand des gegenwärtigen und des künftigen Personalbedarfs Maßnahmen der Qualifizierung darzustellen und der Betriebsrat anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung von Maßnahmen und ihre Durchführung machen.



    • Falls aufgrund von geplanten oder durchgeführten Maßnahmen / Änderungen ( z.B. technische Anlagen, Arbeitsabläufe, Neueinführung von Software )


    des Arbeitgebers sich Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten ändern und


    ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht


    mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von


    Qualifizierungsmaßnamen gem. § 97 Abs. 2 BetrVG mitzubestimmen.

  • Hallo,


    in diesem Falle wäre sodann noch einmal interessant zu wissen, was genau der Kollegen mit den Daten auswerten möchte bzw wie das Thema der Arbeit lautet. Es muss ja nicht automatisch sofort um eine BEwertung der Arbeitnehmerleistung oder dem Ausreichen der vorhandenen Qualifizierungen gehen .


    Schönen Gruß,


    Jost

  • Hallo Jost,


    das denke ich auch einmal; die meisten Erläuterungen und Regelungen zu diesem Themenkeis beziehen sich auf das Thema was zumeist auch in der Praxis relevant ist. Der Arbeitgeber führt eine Befragung durch um zu erfahren, wie es denn in seinem Unternehmen so voran geht; dabei schwebt natürlich immer auch die Gefahr mit, dass es zu Maßnahmen zugunsten aber selbstverständlich auch zulasten der Belegschaft kommen kann. In dem hier gelagerten Fall ist davon meiner Ansicht nach nicht unmittelbar auszugehen; es kann selbstverständlich sein; das will ich gar nicht abstreiten; dies wäre aber lediglich dann gegeben, wenn der MA mit dem AG kooperiert und es nicht allein darum geht, dass er schlichtweg eine Datenerhebung benötigt, um seine wissenschaftliche Arbeit anfertigen zu können.


    Schönen Gruß,


    Sascha

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!