Bei einer Ausgestaltung einer Mitarbeiterbefragung sind folgende Punkte zu beachten.
· Mitarbeiterbefragungen sind nur auf freiwilliger Basis zulässig.
Wegen der abgefragten subjektiven Einschätzungen und Bewertungen
können mangels Rechtsgrundlage Mitarbeiter nicht zur Teilnahme
verpflichtet werden.
· Wesentliche Bedeutung kommt einer vorherigen umfassenden Aufklärung und Information der Mitarbeiter zu: Der Hinweis auf die Freiwilligkeit ist in die Fragebögen selbst aufzunehmen und sollte drucktechnisch hervorgehoben werden.
· Die MA sind über den Ablauf, den Gegenstand und den Zweck / Ziele der Befragung und darüber, durch wen, und für wen die Daten erhoben und verarbeitet werden zu informieren. Auch sollten die MA darüber aufgeklärt werden, welche Auswertungen konkret vorgesehen sind und wo und wie lange die Daten aufbewahrt / archiviert werden.
· Eine Überwachung von Leistung oder Verhalten von MA im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG sollte nicht stattfinden. Diesbezügliche personenbezogene Auswertungen werden nicht durchgeführt. Maßnamen, die auf Informationen beruhen, die unter Verletzung dieser Absprache gewonnen werden sind unwirksam.
Bei Mitarbeiterbefragungen zur Qualifizierung
- Wird Qualifizierungsbedarf festgestellt, berät sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über durchzuführende Maßnahmen. Diese Beratungen sind gemäß § 92 BetrVG anhand des gegenwärtigen und des künftigen Personalbedarfs Maßnahmen der Qualifizierung darzustellen und der Betriebsrat anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung von Maßnahmen und ihre Durchführung machen.
- Falls aufgrund von geplanten oder durchgeführten Maßnahmen / Änderungen ( z.B. technische Anlagen, Arbeitsabläufe, Neueinführung von Software )
des Arbeitgebers sich Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten ändern und
ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von
Qualifizierungsmaßnamen gem. § 97 Abs. 2 BetrVG mitzubestimmen.