Zustimmung zu Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht

Hallo,

wir haben unser Forum umgezogen und auf Vordermann gebracht.
Wenn ihr dieses Forum bereits genutzt habt, müsst ihr erstmalig die Passwort vergessen-Funktion benutzen.

Wir freuen uns auf weitere, spannende Themen mit Euch
  • Hallo!


    Ein Kollege von uns, der vor 4 Jahren bereits einmal wegen regelmäßiger "Fahnen" aufgefallen ist (und einmal auch deswegen nach hause geschickt wurde), hatte sich eigentlich wieder in den Griff bekommen. Nun ist es seit gut vier Wochen allerdings so, dass er von einer Hand voll Kollegen wieder -an unterschiedlichen Tagen- wieder mit einer Fahne angetroffen wurde. Der AG hat ihn daraufhin auf die Möglichkeit einer Alkoholkrankheit angesprochen, was er auch einräumte. Da der AG ihn sehr schätzt, hat er ihm angeboten, ihn zu behalten, wenn er eine Therapie macht. Das hat der Kollege akzeptiert und wartet jetzt auf seinen Platz.
    Soweit, so gut. was uns im BR allerdings als schwierig erscheint ist, dass der AG von dem Kollegen gefordert hat, dass dieser seinen Hausarzt der Schweigepflicht entbindet (wohl, um eine Idee davon zu bekommen, wie ernst das ganze bereits ist...)
    Hat der AG ein Recht dazu? Und sind wir als BR da irgendwie mitbestimmungsberechigt?


    Vielen dank schon einmal für eure Antworten und Grüße,
    Ruben

  • Hallo Ruben,


    das halte ich ganz klar für unzulässig. Die ärztliche Schweigepflicht existiert ja nicht umsonst und wenn es dem AG möglich wäre, diese einfach zu umgehen, indem er den AN dahingehend drängt, von dieser zu entbinden, dann kann das m.E. nicht rechtens sein.


    Grüße,
    Peter

  • Auch von mir hallo,


    Auch meiner Ansicht ist es nicht rechtens das der AG verlangt den Hausarzt von der Schweigepflicht zu entbinden, zumal dein Kollege ja schon eingeräumt hat ein Alkoholproblem zu haben, den rest geht den AG nun wirklich nichts an.


    Leider habe ich nichts im Gesetz gefunden auf was ich verweisen kann, aber wann und wie oft ich zum Arzt gehe und mit welchen Beschwerden sollte immer noch meine Sache sein solange sie nicht meine Arbeit beeinflussen. Primär geht es ja in deinem Fall um das Alkoholproblem und dieses wurde ja schon zugegeben.


    Gruß Sebastian

  • Hallo,


    ich gehe einmal davon aus, dass diese Entscheidung sich letztlich am Einzelfall orentieren muss.


    Absolut richtig ist natürlich, dass diese Offenlegung einen massiven Einschnitt in die Persönlichkeitssphäre des Arbeitnehmers bedeutet. Da ist sodann natürlich nicht eifnach gesagt, ob diese FOrm des Weisungsrechts tatsächlich legitim ist. Üblicherweise wird in Fällen, in denen in Schutzbereiche von Grundrechten eingegriffen wird, versucht, durch eine ausgewogene Güterabwägung zu angemessenen Ergebnissen zu gelangen.


    Was dies im konkreten Fall bedeutet, kann sicherlich nicht vorab gesagt werden. Schützenswert ist die Persönlichkeit des ANs natürlich allemal, das sagt ja alleine schon der Menschenwürdegahtl, der dem Persönlichkeitsrecht immanent ist. Andererseits gibt es innerhalb der Offenbarungen ja auch noch Abstufungen. Man nehme das Beispiel der Arbeitsunfähigkeit: Ohne jetzt weiter en detail in das Datenschutzrecht abtauchen zu wollen, wir hier schon detaillierte Grenzen gesteckt, was genau der AG zu erfahren hat, wenn es darum geht, dass der AN arbeitsunfähig geschrieben worden ist.


    Andererseits darf man aber nicht vergessen, dass der Arzt seinerseits von Verschwiegenheitspflicht entbunden sein kann, wenn das Interesse des Patienten daran, dass sein Gesundheitszustand geheim bleibt, gegenüber den Interessen an anderen Rechtsgütern geringwertiger ist. Man denke an den Kraftfahrer, der momentan latent herzinfarktgefährdet ist und regelmäßig 40-Tonner bewegt. Sieht der Fahrer nicht ein, dass er im Moment nicht dazu imstande ist, ein Sicheres Führen des Fahrzeuges zu gewährleisten, kann der Arzt sein Schweigen brechen um die Gesundheit und das Leben zu schützen.


    Wenn man sich vor diesem Hintergrund einmal den § 618 BGB ansieht, der gewisse FÜrsorgepflichten des, auch auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes festschreibt, wird ersichtlich, dass auch der Arbeitgeber in diesem Zusamnmenhang mit im Pflichtenkreis sitzt. Wenn er Kenntnis hat, dass der MA, z.B. JGabelstaplerfahrer im Lager nicht in der Lage ist, seinem Aufgabenkreis weiter nachkommen zu können, ist sein Handeln gefordert. Er darf nicht Zusehen, wie andere MA durch ihn gefährdet oder gar verletzt werden. In diesem Fall ist er gefordert, einzuschreiten, ob er will oder nicht.


    Vor diesem Hintergrund kann es gerechtfertigt sein, dass er regelmäßig auf einen neuen Informationsstand gebracht wird, damit er sich nicht selber haftbar macht.


    Schlussendlich hängt dies alles aber vom Einzelfall ab. Zum einen muss erst einmal ein Grad bekannt sein, der in Ungefähr die Schwere der Krankheit veranschaulicht. Zudem wird auch der Tätigkeitsbereich und die Gefahrenträchtigkeit eben dieser eine Rolle spielen. Was genau der Fall ist, wird wahrscheinlich erst eine Kooperation aus einem medizinischen Gutachter und einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht ans Licht bringen.


    Schönen Gruß,


    Sascha

  • Hallo Stelko,


    als Anhänger und starker Befürworter der Geheimheit von Daten bin ich über Deine Ausführungen nicht gerade sonderlich erfreut. Andererseits ist schon etwas dran an der Sache, dass für den Fall, dass sich der MA in einem der von Dir beispielsweise genannten Pflichtenkreise bewegt, arbeitgeberseits nicht so lange gwartet werden kann bis wirklich einmal etwas passiert. Das macht schon irgendwie Sinn . Genaueres wird man letztlich wahrscheinlich nur sagen können, wenn man einen detaillierten Einblick in die Sachlage erhalten würde.


    Nichts für ungut,


    Jost

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!