Jahresurlaub verfallen trotz Krankheit

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  • Hallo miteinander,


    ein MA von mir ist im November letzten Jahres mit einer schweren Krankheit diagnostiziert worden, aufgrund derer er für 2 Monate stationär behandelt werden musste. Eigentlich wollte er fast den ganzen Dezember Urlaub nehmen, was aber nun ja ausfiel. Im Februar dieses Jahres stellte sich heraus, dass sich die Krankheit anscheinend wieder verschlimmern würde und er musste sich kurze Zeit später erneut stationär behandeln lassen und zwar über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem der resturlaub eigentlich genommen hätte werden müssen.
    jetzt frage ich mich, ob bei krankheitsbedingter Verhinderung des Urlaubs für den Anspruch andere Regeln gelten, sprich ob der jeweilige AN den Urlub dann doch auch noch später abfeiern kann?


    Liebe Grüße,
    Karsten

  • Hallo,


    interessant. Das wusste ich bis dato auch noch nicht - das ist wohl irgendwie an mir vorbeigegangen. Ich kannte die alte Rechtsprechung des BAG, welche den Anspruch am 31.03.2010 gnadenlos verfallen lies. Das ist ja mal was.


    Vielen Dank,


    Lorenz

  • Hallo zusammen,


    wenn ich die entsprechenden Urteile richtig verstanden habe, gilt diese Regelung aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von imho 24 Tagen, ich zum Bsp. würde dadurch wohl 6 Urlaubstage verlieren. (wir haben tariflich 30 Tage).


    Ok, wie ich eben im verlinkten Newsletter nachgelesen habe ich die Regelung richtig verstanden.


    Gruss
    Björn

  • Hallo Sascha,

    ja, so ist es auch. Das geht gerne einmal unter, wenn vom "Verfall des Urlaubs" gesprochen wird.

    das liegt meiner Meinung nach auch vor allem an den Medien.


    Da wird von einem Urteil berichtet, nur der Leitsatz gelesen, und daraus ein reißerische Überschrift und ein kleiner Artikel gemacht. Aus diesem Grund verstehen viele das Urteil falsch.


    Bestes Beispiel ist das unselige Urteil vom LG Hamburg zum Thema Links im Internet vgl. http://www.knetfeder.de/recht/linkurteil


    Das wurde in den Medien nur halb dargestellt und der wichtige Teil dadurch übersehen. Jetzt nutzt jeder zweite Webmaster den Quatsch als Disclaimer und erreicht dadurch das Gegenteil von dem, was in dem Urteil wirklich stand.


    Genauso ist es auch im Arbeitsrecht, nur fallen mir da aktuell keine Beispiele ein.


    Gruss
    Björn

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